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Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

AS 2005 4543 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 24. Aug. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2005-4543/de/verordnung-uber-die-gebuhren-der-eidgenossischen-stiftungsaufsicht

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Hebt auf: Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern (SR 211.121.4)

Grunderlass von: Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (SR 172.041.18)

AS 2005 4543

Verordnung
über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht
(GebV Stiftungsaufsicht)

vom 24. August 2005

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.010

Art. 1 Grundsatz

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt für die Ausübung der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz Gebühren.

Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Footnotes

  1. [2] SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenansätze

Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb eines Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:

Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken

  1. Übernahme der Stiftungsaufsicht 600–3000;

  2. Aufhebung der Stiftung 600–3000;

  3. Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde 300–1500;

  4. Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen 200–1000;

  5. Genehmigung von Rechenschaftsberichten 200–1000;

  6. Aufsichtsmassnahme 500–5000;

  7. Befreiung von der Revisionspflicht 100– 300.

SR 172.041.18

Füreine Bescheinigung oder Mahnung (ab2. Mahnung) wird eine pauschale Gebühr von 100 Franken erhoben.

Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben und Augenscheine sowie für vergleichbare juristische Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand

Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 150 Franken pro Stunde.

Für Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 3, die von Personal ohne juristische Bildung erbracht werden können, gilt ein Ansatz von 80 Franken pro Stunde.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. Juni 19933 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

24. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1993 1942, 2003 4053