AS 2005 4665
Verordnung des EVD
über die Zulassung zu Fachhochschulstudien
vom 2. September 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG.
Art. 2 Berufsmaturität
Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ohne berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.
Art. 3 Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität
Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.
Art. 4 Andere Ausbildungsgänge
Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge, deren Abschluss mit einer Berufsmaturität oder einer eidgenössisch anerkannten Maturität vergleichbar ist, können prüfungsfrei aufgenommen werden, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.
Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen. Die Aufnahmeprüfung muss feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Fachhochschulreife erreicht hat.
Art. 5 Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung
Die Arbeitswelterfahrung muss berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermitteln.
Die Fachhochschulen sorgen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung und legen diese in Lernzielplänen fest. Die Anforderungen richten sich nach den Lernzielen in den Grundausbildungen der einzelnen Fachbereiche. Diese sind in den Reglementen und Lehrplänen sowie in den Bildungsverordnungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) festgelegt2.
Die Lernzielpläne müssen dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht werden.
Die Arbeitswelterfahrung kann in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte erworben werden.
Art. 6 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für den Fachbereich Design
Für Studierende im Fachbereich Design kann die Fachhochschule vor Eintritt ins erste Semester eine Eignungsabklärung über die gestalterischen und künstlerischen Fähigkeiten durchführen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. September 19963 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2005 in Kraft.
2. September 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
Nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.
AS 1996 2609, 1998 1833