AS 2005 5029
Verordnung
der Eidgenössischen Kommunikationskommission
Änderung vom 11. November 2005
Die Eidgenössische Kommunikationskommission
verordnet:
I
Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom
17. November 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:
Art. 9 Grundsatz
Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Festnetz müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar sowohl vorbestimmt als auch für jeden einzelnen Anruf.
Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Mobilnetz müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für internationale Verbindungen zu wählen, und zwar für jeden einzelnen Anruf.
Unabhängig vom verwendeten Netz müssen die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste in Form von Sprachübermittlung über Internet-Protokoll ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar für jeden einzelnen Anruf.
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1–3 werden unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktes, der Technik und der internationalen Harmonisierung regelmässig überprüft.
II
Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2005 in Kraft.
11. November 2005 Eidgenössische Kommunikationskommission Der Präsident: Marc Furrer Anhänge2 Anhang 1 Technische und administrative Vorschriften für die Nummernportabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (Ausgabe 6)
Der Text der Anhänge und ihrer Änderungen wird in der AS und SR nicht publiziert. Er kann bezogen und eingesehen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel.