AS 2005 5527
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung biologisch
produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2
Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 20052 bleibt vorbehalten.
Art. 16a Abs. 4–6
Aufgehoben
Aufgehoben
Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum nicht-biologische Futtermittel einsetzen, sofern der Tierhalter gegenüber der Zertifizierungsstelle glaubhaft darlegen kann, dass nicht genügend biologisches Futter verfügbar ist. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlusten betroffen, kann das Bundesamt die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.
Art. 16f Abs. 8
Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen zum Aufbau eines neuen Tierbestandes Geflügel aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden, wenn sie spätestens am dritten Lebenstag eingestallt werden. Davon ausgenommen sind Legehennenküken und Küken zur Pouletmast.
Art. 26 Abs. 1 Bst. a und e
Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 30 Abs. 1
Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine umfassende Kontrolle der Unternehmen durch. Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise unangekündigte Kontrollen durch. Die Stichproben werden mittels Erstellung eines Risikoprofils der Betriebe ermittelt, welches die Resultate früherer Kontrollen, die Menge der betroffenen Produkte und das Risiko der Vermischung biologischer mit nicht biologischer Ware berücksichtigt. Zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäss dieser Verordnung unzulässigen Hilfsstoffen können Proben genommen werden. Sie müssen genommen werden, wenn Verdacht auf Verwendung solcher Hilfsstoffe besteht.
Art. 39f
Aufgehoben
Art. 39i Futtermittel aus nicht biologischem Anbau
Wenn Futtermittel zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage zugekauft werden müssen und biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nicht biologische Futtermittel zugekauft werden. Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen:
bis zum 31. Dezember 2007 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer;
bis zum 31. Dezember 2009 10 Prozent und bis zum 31. Dezember 2011 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den Nicht- Wiederkäuern.
Der zulässige Höchstanteil von nicht biologischen Futtermitteln an der Tagesration beträgt bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach Absatz 1 25 Prozent der Trockensubstanz.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.