AS 2006 2689
Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
(GebV-BLW)
vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft, einschliesslich seiner Forschungsanstalten (Bundesamt) für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und seiner Ausführungserlasse.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20043.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für die Zuteilung und Verwaltung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) gelten die Gebührensätze nach Anhang 7 der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 19984.
Für Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Austauschpflanzenpasses oder eines Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr sowie für Pflanzenschutzkontrollen an der Grenze gilt Artikel 48 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20015.
Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen für Dritte, welche die Ergebnisse der Dienstleistungen gewerblich nutzen wollen. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Markts vereinbart.
Art. 4 Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die im Anhang ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
Art. 5 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu
Prozent erheben.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Oktober 20006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 2000 2698, 2001 1191, 2003 152 5319, 2005 3035
Anhang
(Art. 4 Abs. 1) Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen:
Bio-Verordnung vom 22. September 19977: 1.1 Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9) 200 1.2 Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 18 Abs. 4) 250 Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 100 1.3 Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 300 Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 200 1.4 Ausstellen eines Nachweises gemäss Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung des EVD vom 22. September 19978 über die biologische Landwirtschaft 50
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19989: 2.1 Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6) 300 2.2 Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch 600 2.3 Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller 1200
Verordnung des BLW vom7. Dezember 1998 10 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr: 3.1 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) 180 3.2 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) 250 3.3 Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2)
Sorbinsäure, HPLC 150
Asche allein, Gravimetrie 80
Saatgutverordnung vom7. Dezember 199811: 4.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art.4 und 9) 150 4.2 Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100 4.3 Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4): Probenahme 50 Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von:
Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen 55
Klee- und Gräserarten 90
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 199812: 5.1 Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17); jährliche Gebühr für:
Kartoffeln: 1. eine Sorte 4000 2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 4500
alle anderen Arten: 1. eine Sorte 2500 2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 3000 5.2 Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs. 4) 30 5.3 Nachkontrollanbau pro Probe 40
Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200513: 6.1 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen2 und 3 eingereicht werden müssen (Art. 11 Abs. 3 und 4) 2500 6.2 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 3 eingereicht werden müssen 1400 6.3 Behandlung eines Gesuches um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang 3 eingereicht werden muss 400–1000 6.4 Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzenschutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin 400 6.5 Versuche im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs (Art. 13 Abs. 3) und Kontrollanalysen (Art. 64 Abs. 1):
chemische und physikalisch-chemische Analysen 30–500
biologische Analysen 1900–11 000 6.6 Ausstellung eines Exportzertifikats (Art. 18) 60 6.7 Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 30) 200
Dünger-Verordnung vom10. Januar 200114: 7.1 Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps in die Düngerliste (Art. 7) 200 7.2 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 10) 200 7.3 Behandlung der Anmeldung eines Düngers (Art. 19) 100 7.4 Kontrollanalysen (Art. 29): Kompostanalyse TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 570 Klärschlammanalyse TS, OS, N, NH4+, P, Ca, Mg, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 590
Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199915: 8.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Art.5 und 7) 100 8.2 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400 8.3 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Futtermittels (Art. 8) 1400 8.4 Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700 8.5 Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 1400 8.6 Futtermittelkontrolle (Art. 25), sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 berechnet 70