AS 2006 2709
Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen
(BVET-GebV)
Änderung vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) Ingress gestützt auf Artikel 5 des Tierschutzgesetzes vom9. März 19782,
Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19923,
Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19664,
Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19975,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006
und Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz sowie Artenschutz im internationalen Handel.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20048 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenbemessung
Die Gebühr wird nach den Ansätzen im2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.
Für Dienstleistungen, die im2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.
Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Das Bundesamt kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu
Prozent der Gebühr erheben.
Art. 5 Auslagen
Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV9 hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:
Honorare nach der Verordnung vom12. Dezember 199610 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;
Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.
Art. 6 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen
Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 Allg- GebV11 sind nicht anwendbar.
Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.
Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonstwie beanstandet wird.
Art. 7 Gebührenbezug
Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.
Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.
Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.
Art. 8 Rechtsmittel
Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom1. Oktober 192512.
Art. 9 –14
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. August 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |