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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen

AS 2006 2709 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 16. Juni 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2006-2709/de/verordnung-uber-gebuhren-des-bundesamtes-fur-veterinarwesen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (SR 916.472)

AS 2006 2709

Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen
(BVET-GebV)

Änderung vom 16. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) Ingress gestützt auf Artikel 5 des Tierschutzgesetzes vom9. März 19782,

Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19923,

Footnotes

  1. [3] SR 817.0

Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19664,

Footnotes

  1. [4] SR 916.40

Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

vom 21. März 19975,

Footnotes

  1. [5] SR 172.010

Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006

und Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Footnotes

  1. [6] SR 812.21
  2. [7] SR 0.916.026.81

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz sowie Artenschutz im internationalen Handel.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20048 (AllgGebV).

Footnotes

  1. [8] SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenbemessung

Die Gebühr wird nach den Ansätzen im2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.

Für Dienstleistungen, die im2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.

Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu

Prozent der Gebühr erheben.

Art. 5 Auslagen

Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV9 hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. Honorare nach der Verordnung vom12. Dezember 199610 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;

  2. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;

  3. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.

Footnotes

  1. [12] SR 631.0
  2. [10] SR 172.311

Art. 6 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen

Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 Allg- GebV11 sind nicht anwendbar.

Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.

Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonstwie beanstandet wird.

Footnotes

  1. [11] SR 172.041.1

Art. 7 Gebührenbezug

Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.

Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.

Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.

Art. 8 Rechtsmittel

Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom1. Oktober 192512.

Art. 9 –14

Aufgehoben

Footnotes

  1. [1] SR 916.472
  2. [9] SR 172.041.1
  3. [2] SR 455

II

Diese Änderung tritt am1. August 2006 in Kraft.

16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz