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Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen

AS 2006 4189 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 2. Okt. 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2006-4189/de/verordnung-des-ejpd-uber-nichtselbsttatige-waagen

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen (SR 941.213)

AS 2006 4189

Verordnung des EJPD
über nichtselbsttätige Waagen

Änderung vom 2. Oktober 2006

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 16. April 20041 über nichtselbsttätige Waagen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19772 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063, sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse und des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,

Art. 6 Abs. 2

In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilligung des Bundesamts für Metrologie (Bundesamt) verwendet werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl der Gesuchstellerin nach einem der beiden folgenden Verfahren bewertet und bescheinigt:

Art. 10 Abs. 3 Bst. a

Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;

Gliederungstitel vor Art. 15

3. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin

Art. 15 Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. a und c

Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass die von ihr verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Sie muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können.

Sie ist dafür verantwortlich, dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführt wird.

Art. 16 Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. b

Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass die von ihr verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können.

Sie muss dafür sorgen, dass die von ihr verwendeten Waagen vorschriftsgemäss in Stand gehalten werden.

Art. 17 Abs. 4

Die Kontrollen können bei der Verwenderin, Herstellerin oder Importeurin stattfinden.

Art. 18 Abs. 1

Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 periodisch nachgeeicht werden.

Art. 21 Kontrollgebühr

Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20056.

Art. 22 Abs. 1

Nichtselbsttätige Waagen, die gemäss der Wiegegeräteverordnung vom 15. August 19867 zugelassen wurden, können noch bis zum 30. April 2009 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 unterzogen werden.

Footnotes

  1. [1] SR 941.213
  2. [2] SR 941.20
  3. [3] SR 941.210; AS 2006 1453
  4. [6] SR 941.298.1
  5. [4] SR 946.51
  6. [5] SR 0.946.526.81

II

1. Ersatz von Ausdrücken In den Anhängen1, 3 und 5 dieser Verordnung werden die Ausdrücke «der Hersteller», «sein Bevollmächtigter» und «der Gesuchsteller» durch «die Herstellerin», «ihre Bevollmächtigte» und «die Gesuchstellerin» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

2. Anhang 3 Anhang 3 zu dieser Verordnung wird wie folgt geändert:

Konformitätsbewertungsverfahren für nichtselbsttätige Waagen

Ziff. 1 –4 Sachüberschriften

Bauartprüfung (Modul B)

Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D)

Prüfung der Produkte (Modul F)

Einzelprüfung (Modul G)

AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119

III

Diese Änderung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

2. Oktober 2006 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher