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Verfassung der Weltgesundheitsorganisation

AS 2006 829 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 16. Mai 1998

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2006-829/de/verfassung-der-weltgesundheitsorganisation

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (SR 0.810.1)

AS 2006 829

Verfassung der Weltgesundheitsorganisation

vom 22. Juli 1946

SR 0.810.1; AS 1948 1015

I

Änderung der Art. 24 und 25 der Verfassung Am 16. Mai 1998 hat die einundfünfzigste Weltgesundheitsversammlung eine erneute Änderung der Artikel 24 und 25 der Verfassug genehmigt. Die geänderten Artikel, die nachfolgend aufgezeichnet sind, sind für alle Mitgliedstaaten nach

Artikel 73 der Verfassung am 15. September 2005 in Kraft getreten.

Übersetzung1

Art. 24

Der Rat besteht aus vierunddreissig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern benannten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Persönlichkeit für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Persönlichkeit mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen in den Rat entsenden; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.

Art. 25

Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; jedoch ist die Amtszeit des zusätzlich gewählten Mitglieds unter den Mitgliedern die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreissig auf vierunddreissig erhöht wird, nach Bedarf so zu kürzen, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr erleichtert wird.

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 829).

II

Geltungsbereich am 13. Dezember 2005, Nachtrag2 Vertragsstaaten Annahme Inkrafttreten Ägypten 16. Dezember 1947 16. Dezember 1947 Andorra 15. Januar 1997 15. Januar 1997 Bhutan 8. März 1982 8. März 1982 Cook-Inseln 9. Mai 1984 9. Mai 1984 Estland 31. März 1993 31. März 1993 Serbien und Montenegro 28. November 2000 28. November 2000 Timor-Leste 27. September 2002 27. September 2002

Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1970 1083, 1972 2622, 1975 1500, 1977 622, 1981 88, 1983 1340, 1984 614, 1985 1646 und 1996 733. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).