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Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

AS 2007 1075 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 21. Feb. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2007-1075/de/verordnung-uber-kosten-und-entschadigungen-im-verwaltungsverfahren

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.11),

AS 2007 1075

Verordnung
über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren

Änderung vom 21. Februar 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. September 19691 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 und auf die Artikel 26 Absatz 2, 63 Absatz 5, 64 Absatz 5 und 65 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz),

Art. 1 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei umfassen:

  1. die Spruchgebühr nach Artikel 63 Absatz 4bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes;

  2. die Barauslagen nach Artikel 4;

  3. allfällige Kanzleigebühren nach den Artikeln 14 ff.

Art. 2 Spruchgebühr

In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr 100–5000 Franken.

In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr:

Vermögensinteresse in Franken Gebühr in Franken 0– 10 000 100– 4 000

000– 20 000 500– 5 000

000– 50 000 1 000– 6 000

000– 100 000 1 500– 7 000 100 000– 200 000 2 000– 8 000 200 000– 500 000 3 000–12 000 500 000–1 000 000 5 000–20 000

000 000–5 000 000 7 000–40 000 über 5 000 000 15 000–50 000

Art. 3

Art. 4b Kosten bei gegenstandslosen Verfahren

Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat.

Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.

Art. 8 Abs. 2–4 und 7

Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 20064 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar.

und 4 Aufgehoben

Die Behörde kann auch eine Entschädigung festsetzen, wenn das Verfahren gegenstandslos wird.

Footnotes

  1. [4] SR 173.320.2

Art. 9 Unentgeltliche Rechtspflege

Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 20065 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst.

Footnotes

  1. [5] SR 173.320.2

Art. 12a

Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b

Enthält das in der Sache anwendbare Bundesrecht keine abweichende Bestimmung, so kann die verfügende Behörde von der Partei fordern:

  1. eine Entscheidgebühr: 1. zwischen 100 und 3000 Franken; oder 2. zwischen 200 und 7000 Franken, wenn die Sache erhebliche finanzielle Interessen betrifft, wenn sie einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweist, wenn mehrere Parteien beteiligt sind oder wenn eine Partei in mutwilliger Weise gehandelt hat;

  2. gegebenenfalls Kanzleigebühren nach den Artikeln 14 ff.;

Art. 14 Reproduktion von Schriftstücken

Die Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken betragen pro Fotokopie:

b. 2 Franken pro Seite A4 oder A3 ab gebundenen Vorlagen oder pro Seite bei besonderen Formaten.

Wird einer Partei eine Spruchgebühr nach Artikel 1 oder eine Entscheidgebühr nach Artikel 13 Absatz 2 auferlegt, so sind die Kopierkosten nach Absatz 1 Buchstabe a in der betreffenden Gebühr enthalten.

Art. 15 Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache

Die Gebühr für die Einsichtnahme einer Partei in die Akten einer rechtskräftig erledigten Sache beträgt 30 Franken; sie erhöht sich gegebenenfalls um die Gebühr nach Artikel 16.

Art. 16 Nachforschungen

Die Gebühr für Nachforschungen in Akten einer erledigten Sache beträgt 50 Franken je halbe Stunde; der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.

Art. 17

Art. 18 Beglaubigungen und Bescheinigungen

Die Gebühr für eine Beglaubigung oder Bescheinigung beträgt 40 Franken. Handelt es sich bei der Bescheinigung um eine Verfügung, so ist Artikel 13 anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 19 IIIa. Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Art. 19

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20046.

Footnotes

  1. [8] SR 173.320.2
  2. [6] SR 172.041.1

Art. 20 und 21

Footnotes

  1. [1] SR 172.041.0
  2. [2] SR 172.010
  3. [3] SR 172.021

II

Die Verordnung vom 11. September 20027 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 12a

3. Abschnitt: Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

Art. 12a

Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 20068 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.

Footnotes

  1. [7] SR 830.11

III

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.

21. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz