AS 2007 1799
Verordnung des EFD
über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen
von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
vom 4. April 2007
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19991,
verordnet:
Art. 1 Steuerbefeiung
Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Steuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Preis der gelieferten Gegenstände beträgt mindestens 300 Franken (mit Einschluss der Steuer).
Der Abnehmer hat nicht im Inland Wohnsitz.
Die gelieferten Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt.
Die gelieferten Gegenstände werden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Ausland ausgeführt.
Der Nachweis der Ausfuhr wird mit der zollamtlich gestempelten besonderen Veranlagungsverfügung für die Ausfuhr im Reiseverkehr erbracht. Die Veranlagungsverfügung lautet auf den Namen des Abnehmers und enthält nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Andere Veranlagungsverfügungen können nicht für diese Steuerbefreiung verwendet werden.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Juni 20002 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr wird aufgehoben.
AS 2000 2144 zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.
4. April 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz