AS 2007 2193
Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und
schweren Personenwagen
(ARV 2)
Änderung vom 28. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 4
Die Kantone können anordnen, dass die Taxiführer anstelle des Arbeitsbuches (Art. 17 und 18) Kontrollkarten führen. Die Kontrollkarten müssen die wesentlichen Angaben des Arbeitsbuches enthalten.
Art. 28 Abs. 1–3
Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–13) verletzt, wird mit Busse bestraft.
Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15–23) verletzt, insbesondere wer:
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
Aufgehoben 3 Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen
Art. 31 Abs. 1–3
Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behörden.
Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20072.
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft:
die Artikel 25 Absatz 4 und 28 Absätze1, 2 Einleitungssatz, Buchstaben a und b und 3 am1. Juli 2007;
die Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben c und d und 31 Absätze 1–3 am 1. Januar 2008.
28. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |