AS 2007 2275
Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom 2. Mai 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Binnenschifffahrtsverordnung vom8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Ersatz einer Fundstelle in den Fussnoten Im ganzen Erlass wird die Fundstelle «ABl. L 164 vom 30.6.1994, S.15; berichtigt in ABl. L 127 vom10.6.1995, S. 27 und L 41 vom15.2.2000, S. 20» ersetzt durch «ABl. L 164 vom 30.6.1994, S.15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18)».
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:
Fahrzeugarten 1. «Schiff» ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät, 2. «Schiff mit Maschinenantrieb» oder «Motorschiff» ein Schiff mit mechanischem Antrieb, 3. «Schleppverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden. Ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband, 4. «Schubverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden, 5. «schwimmendes Gerät» ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran, 6. «Fahrgastschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird, 7. «Kursschiff» ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt, 8. «Güterschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird, 9. «Segelschiff» ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist. Ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb, 10. «Segelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten, 11. «Ruderboot» ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann, 12. «Raft» ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen, 13. «Schlauchboot» ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff, 14. «Vergnügungsschiff» ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot im Sinne von Ziffer 15 ist, 15. «Sportboot» ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (EG-Richtlinie)2 untersteht, 16.
«Drachensegelbrett» ein Schiff, das von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen, nicht motorisierten Geräten) geschleppt und zum Drachensegeln verwendet wird, 17. «Schiff zu Wohnzwecken» ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist, dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt, 18. «Wassermotorrad» ein Schiff mit weniger als 4 m Länge, das mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle ausgerüstet ist und das von einer oder mehreren auf dem Rumpf sitzenden, stehenden oder knienden Personen gefahren wird. Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter oder Jet-Bike), 19. «Mietschiff» ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird, 20. «Strandboot» ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist. Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote, 21. «Paddelboot» ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff. Als Paddelboote gelten insbesondere Kanus, Kajaks, Kanadier, Faltboote und dergleichen. Sie gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote;
schiffstechnische Begriffe 1. «Bauteil» ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist, 2. «Länge» – bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge LH gemäss der Norm SN EN ISO 86663, – bei anderen Schiffen die grösste Länge des Schiffskörpers (Lmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn diese über das Heck hinausragen. Aussenbordmotoren und solche Bauteile, die ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge, 3. «Breite» – bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite BH gemäss der Norm SN EN ISO 86664. Abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen, – bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (Bmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite, 4. «stilliegendes Schiff» ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist, 5. «fahrendes Schiff» oder «Schiff in Fahrt» ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist, 6. «Nacht» den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, 7. «Tag» den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang,
Die Norm SN EN ISO 8666 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Die Norm SN EN ISO 8666 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, 8. «Antriebsleistung» die Nennleistung nach Ziffer 2.10 der Verordnung vom 13. Dezember 19935 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV);
nautische Tafeln und Signale 1. «Blinklicht» ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet, 2. «Blitzlicht» ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet, 3. «Taktlicht» ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet;
allgemeine Begriffe 1. «Inverkehrbringen» das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines neuen oder gebrauchten Sportbootes im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz, 2. «gewerbsmässiger Transport» ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Bedingungen über die Gewerbsmässigkeit gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 19986 über die Personenbeförderungskonzession (VPK) erfüllt werden.
Art. 16 Abs. 2 Bst. c und d
Davon ausgenommen sind:
Strandboote und dergleichen;
Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter;
Art. 18a Abs. 1, 1bis, 3 und 3bis
Topplichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, 112° 30' nach jeder Seite, sichtbar ist.
Topplichter müssen in der Mittellängebene des Schiffes angebracht werden. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen dürfen sie um höchstens 5 Prozent der Breite seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden. Der Abstand der Topplichter vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene muss mindestens 0,5 m betragen.
Hecklichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, 67° 30' nach jeder Seite, sichtbar ist.
Hecklichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen dürfen sie um höchstens 5 Prozent der Breite seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden.
Art. 32 Abs. 2 und 3
Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein.
Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen1 und 2 wirksam anzuleuchten.
Art. 37 Abs. 6
Für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegebene Wasserflächen können mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4) gekennzeichnet werden.
Art. 38 Abs. 5
Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden.
Art. 42
Schiffe, die kürzer sind als2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz
Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte dürfen:
Art. 54 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7
Das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbrettern, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.
Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil der Geräte und die gezogenen Personen beobachtet.
Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten.
Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden.
Art. 72 Abs. 2 Bst. a
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
Art. 74 Abs. 2 Bst. e
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
e. der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.
Art. 77 Baden und Tauchen
Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.
Sporttauchen ist verboten:
auf den Fahrstrassen der Kursschiffe;
in engem Fahrwasser;
bei Hafeneinfahrten;
in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegplätzen;
im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.
Art. 79 Abs. 1bis, 2 Bst. a und 3
Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19947 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:
a. der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;
Schiffsführer für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu zwölf Fahrgästen (Eintrag Schiffsausweis) müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest.
Art. 82 Abs. 1 Bst. c und 1bis, 1ter,5 und 6
Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
c. 20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie C und E.
Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19948 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Berufsfischer, Bootbauer oder Bootfachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken.
Die Schiffsführer der Kategorie C müssen die medizinischen Mindestanforderungen erfüllen, die in Anhang I der Verordnung vom 27. Oktober 19769 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr für die Gruppe 2 verlangt werden.
Die medizinischen Mindestanforderungen an Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Anforderungen an Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1 (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz zum berufsmässigen Personentransport) der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
Art. 83 Abs. 1 und 4
Aufgehoben
Für die Führer von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 199410 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Art. 86 Abs. 3, 3bis und 3ter
Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 199411 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 87 Abs. 1
An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt.
Art. 90 Ausfertigung
Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach den Mustern1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.
Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchstens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe.
Art. 91 Anerkennung
Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
einen nationalen Führerausweis;
ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde.
Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
Die in Absatz 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Angehörigen solcher Staaten zu, die gegenüber Inhabern von schweizerischen Führerausweisen oder Zertifikaten Gegenrecht halten und das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten.
Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein.
Art. 96 Abs. 1 Bst. c, 1bis und 7
Der Schiffsausweis wird erteilt wenn:
c. der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;
Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j oder 148k zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach
Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind.
Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular18.44) der Zollbehörde. Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet handelt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen.
Art. 97 Abs. 1
Der Schiffsausweis ist nach Muster1 oder 3 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt Form und Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest.
Art. 100 Abs. 3 und 5
Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe befreit.
Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamtleistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräuschmessprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10.
Art. 100a Abs. 1 und 2
Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können.
Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.
Art. 101 Abs. 1
Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen:
bei Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre;
bei Mietschiffen zwei Jahre;
bei Rafts, Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen drei Jahre.
Art. 106 Abs. 1 Bst. c und 2
Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:
c. der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationales Zertifikat für die Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe b vorweisen kann.
Die Bewilligung ist nach dem Muster1 in Anhang 7 auszustellen.
Art. 107a Abs. 1 und 4
Die Artikel 110–120, 121 Absätze1 und 2, 122–125, 126 Absätze 1–3 und 5–7, 127, 128 und 129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a
Ziffer 15 .
Aufgehoben
Art. 123 Abs. 3ter
Aufgehoben
Art. 132 Abs. 1
Kennzeichnungspflichtige Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufgeführten Gegenständen ausgerüstet sein.
Art. 134 Abs. 1, 2bis, 3, 4, 6 und 7
Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Rettungsinseln für den Einstieg und Rettungsboote gelten als Sammelrettungsmittel.
Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.
Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg und an Rettungsboote richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 199412 und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.
Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 134a muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11) die auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren. Der Bestand der Rettungsmittel auf Fahrgastschiffen richtet sich nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994.
Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet
Aufgehoben
Art. 134a Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 134 ist auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Windsurfbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden, wasserdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.
Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.
Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN 393:1994 in der Fassung vom November 199313 entsprechen.
Art. 148 Abs. 3 und 4
Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelassenen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderungen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen.
Die Norm SN EN ISO 8666 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Art. 148g Abs. 1 und 2
Sportboote,unvollständige Sportboote oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I (Teil A) der EG-Richtlinie entsprechen.
Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Bauteile, an Sportboote oder unvollständige Sportboote in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen14.
Art. 148h Konformitätsbewertungsverfahren
Die Verfahren zur Konformitätsbewertung richten sich nach Anhang 20.
Ist am Konformitätsbewertungsverfahren eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.
Art. 148j Abs. 1
Wer ein Sportboot oder ein Bauteil neu in der Schweiz in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung nach Anhang 31 vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Sportboot oder das Bauteil den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I (Teil A) der EG-Richtlinie entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 148h durchgeführt worden ist.
Art. 148k Konformitätsbewertung nach Bauausführung
Existiert für ein bereits gebautes Sportboot kein Hersteller oder Vertreter mehr oder kommt dieser den Verpflichtungen zur Bescheinigung der Konformität nicht nach, so kann die Konformitätserklärung für gebaute Sportboote durch jede Person, die das Sportboot in der Schweiz unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ausgestellt werden. Dazu ist das Sportboot von einer Konformitätsbewertungsstelle auf seine Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu prüfen.
Für die Prüfung sind der Konformitätsbewertungsstelle von der Person alle verfügbaren Dokumente oder technischen Unterlagen, die sich auf das erstmalige Inverkehrbringen des Sportbootes im Ursprungsland beziehen, zur Verfügung zu stellen.
Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung. Sie unterrichtet die Person, die das Sportboot in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über allfällige Pflichten.
Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.
Die Konformitätserklärung ist nach Anhang 31 auszustellen. Auf der Herstellerplakette sind die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle sowie der Zusatz «Nachträgliche Bescheinigung der Bauart» anzubringen.
Art. 148l
Bisheriger Artikel 148k
Art. 150 Abs. 4 und 5
Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beobachtet werden kann. Auf den Sichtkontakt kann verzichtet werden, wenn die Fahrt zwischen Abgangs- und Zielort auf andere geeignete Weise zuverlässig überwacht werden kann;
die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als 45 Minuten;
das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausgerüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betriebes an Land ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist;
am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen.
Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen.
Art. 156 Abs. 5
Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versicherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt.
Art. 157 Abs. 3
Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern vorliegt, wird gemäss Artikel 3 der VPK15 beurteilt.
Art. 163 Abs. 1 Bst. e, k und n
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen der:
Aufgehoben
Aufgehoben
Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe e. Sie kann den Umkreis von 100 m angemessen verkleinern, wenn dadurch die Sicherheit der Kursschifffahrt nicht in gefährlichem Masse eingeschränkt wird.
Art. 166 Abs. 15 und 18–24
Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3.
Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom2. Mai 200716 im Ausland ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf der Gültigkeit anerkannt. Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die in der Schweiz ausgestellt wurden, werden auf Antrag des Ausweisinhabers von der ausstellenden Behörde in ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen umgetauscht, sofern die Bedingungen des Artikels 90 erfüllt sind.
Güterschiffe, mit denen bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 nachweislich gewerbsmässig Personen transportiert wurden und die nur vereinzelt zum Gütertransport eingesetzt werden, können noch bis zum 31. Dezember 2014 für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandungen erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 4.
Nach Artikel 74 erteilte Bewilligungen für den Personentransport auf Güterschiffen bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Danach dürfen Sie nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen des Artikels 74 erfüllt sind. Hinsichtlich der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer kann die zuständige Behörde über den 31. Dezember 2010 hinaus in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Friststreckung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2011, erteilen.
Rettungskragen, Rettungskissen und Rettungsflosse dürfen nur durch Rettungsgeräte nach Artikel 134 Absatz 1 ersetzt werden. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu ersetzen. In besonderen Fällen kann auf Antrag diese Frist durch die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.
AS 2007 2275
Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der SAV17 vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Ab dem1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen.
Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestimmungen der SAV, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder -halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
Sportboote, die vor dem1. Mai 2001 hergestellt wurden, oder Vergnügungsschiffe haben die Baubestimmungen nach den Abschnitten 41 und 42 für Vergnügungsschiffe zu erfüllen. Wird für ein Sportboot nach Satz1 eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 46;
Sportboote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, haben die Bestimmungen des Abschnitts 46 zu erfüllen. Insbesondere muss eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss
Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt werden.
Schiffsführerausweise der Kategorie B, welche bis zum 30. November 2007 ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 gegen neue Ausweise einzutauschen. Abhängig vom bisherigen Gültigkeitsbereich der Ausweiskategorie B werden folgende neuen Kategorien eingetragen:
bis zu 60 Personen die neue Kategorie B I;
mehr als 60 und bis zu 300 Personen die neue Kategorie B II/1;
mehr als 300 Personen die neue Kategorie B II/2.
Bis zum Umtausch darf der Ausweisinhaber Schiffe der Grösse führen, die er bis zu zum 30. November 2007 bereits geführt hat. Beantragt der Inhaber eines altrechtlichen Schiffsführerausweises die neue Kategorie B II/2, so hat er durch eine schriftliche Bescheinigung eines Schifffahrtsunternehmens nachzuweisen, dass er Fahrschiffe dieser Grösse als verantwortlicher Schiffsführer geführt hat. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn der altrechtliche Ausweis zur Führung von Fahrgastschiffen mit mehr als 300 Personen berechtigt (Vermerk der zuständigen Behörde). Die Gültigkeit des neuen Ausweises ist auf das Gewässer zu beschränken, für das der altrechtliche Ausweis gültig war (Art. 81 Abs. 2).
II
Anhang 8 wird aufgehoben.
Die Anhänge 4, 7, 11, 14, 15, 18 und 19 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge6, 20, 23, 30, 31 und 33 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 26a gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2007 in Kraft.
2. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 4
(Art. 36–40) Schifffahrtszeichen I. Sichtzeichen A. Verbotszeichen … A.14 Badeverbot E. Hinweiszeichen … E.5ter Erlaubnis zum Fahren mit Drachensegelbrettern …
Anhang 6
(Art. 90 und 91) Internationale Dokumente Die Ausweise gemäss Muster1 und 2 dieses Anhangs haben die Abmessungen 105 × 75 mm. Sie werden ausgestellt gemäss Norm ISO/CEI 7810. Der Ländercode hat dem Code ISO ALPHAn2 zu entsprechen.
Muster1, Seiten1 und 4 Bedingungen: SCHEIZERISCHE EIDGENOSSEN- SCHAFT CH INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT in conformity with resolution No 40. of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa Muster1, Seiten2 und 3 Ausweis Nr. Gültig für Schiffbare Küstengewässer*) Wasserstrassen*) Sport- und Freizeitschiff unter Motor/Segel*) mit folgenden Limiten Unterschrift des Inhabers: Länge, Schiffsgewicht Länge, Schiffsgewicht beladen, Leistung*) beladen, Leistung*) (Nur gültig mit Unterschrift des Ausweisinhabers) Name: Ort und Datum der Geburt: Ausstellungsdatum Nationalität: Gültig bis Adresse:
ausgestellt durch:
zugelassen durch:
*) nicht zutreffendes streichen Muster2, Vorderseite INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT CH 1. 2. 3. 4. 7.
8. 6. 9. 10. I C 11. 12. 13. 14. 5.
Muster2, Rückseite INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT (Resolution No. 40 of the UN/ECE Working Party on Inland Water Transport) CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAUX DE PLAISANCE (Résolution No 40 du Groupe de travail CEEnONU des transports par voie navigable) 1. Namen des Ausweisinhabers 2. Weitere Namen des Ausweisinhabers 3. Ort und Datum der Geburt 4. Datum der Ausstellung 5. Ausweis Nr. 6. Foto des Ausweisinhabers 7. Unterschrift des Ausweisinhabers 8. Adresse des Ausweisinhabers 9. Nationalität des Ausweisinhabers 10. Gültig für I (schiffbare Binnenwasserstrassen), C (Küstengewässer) 11. Schiff, das folgende Limiten nicht übersteigt (Länge, beladenes Schiffsgewicht, Leistung) 12. Gültig bis 13. Ausgestellt durch 14. Zugelassen durch
Anhang 7
(Art. 97 Abs. 1 und 106) Schiffsausweise Ziffern2.1 und 2.3 2.1 Schiffsausweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht sowie Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden nach dem Muster1 ausgestellt. Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet. 2.3 Schiffsausweise für unverzollte Schiffe und Kollektiv-Schiffsausweise werden nach dem Muster1 ausgestellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.
Anhang 11
(Art. 139) Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe
Ziff. 2
2. Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel c N die zulässige Antriebsleistung in kW; L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in dm; B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm; G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist; c den Beiwert gemäss Tabelle.
Schiffsart c Schiffe mit einer Länge von 3–4 m 48 Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m – Gleitboote mit eingebauten Motoren 15 – Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote mit eingebauten Motoren 27 – Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren 48
Anhang 14
(Art. 144 und 145) Freibordberechnung für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten
Ziff. 1
1. Der Freibord der Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten errechnet sich nach der Formel: k ⋅ se + k ⋅ se
wobei L L L Fo den Freibord nach Artikel 144 Absatz 2 in cm; c den Korrekturfakor für die Aufbauten; k1 den Korrekturfaktor für den Sprung vorn; k2 den Korrekturfaktor für den Sprung hinten; se1 den wirksamen Sprung vorn in cm; se2 den Wirksamen Sprung hinten in cm; le die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten in m; Σ le die wirksame Länge aller Aufbauten in m; le1 die wirksame Länge der vorderen Aufbauten, soweit diese zwischen dem vorderen Schiffsende und 0,35 L von diesem Ende liegen, in m; le2 die wirksame Länge der hinteren Aufbauten, soweit diese zwischen dem hinteren Schiffsende und 0,25 L von diesem Ende liegen, in m; L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2.
Anhang 15
(Art. 132) Mindestausrüstung Einleitungssatz vor Ziff. 1 Auf kennzeichnungspflichtigen Schiffen sind Rettungsmittel nach Artikel 134 oder 134a mitzuführen. Dazu kommen die nachfolgend aufgeführten Ausrüstungsgegenstände.
Anhang 18
Zulässige Personenzahl der Vergnügungsschiffe und der Rafts
Ziff. 1 Bst. a1. Soweit sich in Anwendung der Artikel 107 (Grundsatz), 110 (Ladung),
136 (Freibord), 137 (Stabilität), 138 (Schwimmfähigkeit), 140 (Steuereinrichtungen) und 140a (Manövrierfähigkeit der Segelschiffe) keine niedrigere Personenzahl ergibt, errechnet sich die zulässige Personenzahl:
a. der Vergnügungsschiffe, ausgenommen Schlauchboote und Rafts, nach der Formel: L⋅B c L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in m; B die Breite des Schiffskörpers einschliesslich ferte Scheuerleiste in m; c den Beiwert nach Tabelle.
Schiffsart c Ruderboote1,5 Segelschiffe 3 Schiffe mit Maschinenantrieb – ohne festes Deck und mit festem Deck über weniger als 0,25 L1,5 – andere2
Anhang 19
(Art. 86) Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie A
Ziff. 211 –213
Seemannschaft 211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens
Knoten 212 Kursbestimmung auf der Seekarte 213 Standortbestimmung durch Peilung
Ziff. 223 –227
Schiffssicherheit … 223 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen 224 Maschinenausfall 225 Schiff auf Grund setzen 226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen 227 Ankermanöver
Ziff. 246
Fahren … 246 Auf Fliessgewässern: Aufdrehen, Landen in der Strömung und im «Hinterwasser»
Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie B Einleitungssatz Das Prüfungsprogramm für Führerausweise der Kategorie B richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 199418 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie D
Ziff. 211 –213
Seemannschaft 211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens
Knoten 212 Kursbestimmung auf der Seekarte 213 Standortbestimmung durch Peilung
Ziff. 224 –227
Schiffssicherheit … 224 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen 225 Schiff auf Grund setzen 226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen 227 Ankermanöver
Anhang 20
Konformitätsbewertungsverfahren Grundlegende Anforderungen an Entwurf und Bau von Sportbooten Vor dem Inverkehrbringen eines Sportbootes, eines unvollständigen Sportbootes oder eines Bauteils einer Bootskategorie nach Anhang I Ziffer 1 der EG-Richtlinie19 muss dieses zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Entwurf und Bau gemäss Anhang I Teil A der EG-Richtlinie einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
1 Bootskategorien A und B nach EG-Richtlinie
1.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von2,5 m bis 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29. 1.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
2 Bootskategorie C nach EG-Richtlinie
2.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von2,5 m bis 12 m: – bei Einhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I Teil A zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22, die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumusterprüfung nach Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29; – bei Nichteinhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I Teil A zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren nach Anhang 25 (Konformität mir der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und Stampfenbachstr. 85, 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU-Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen 2.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
3 Bootskategorie D nach EG-Richtlinie
Bei Booten mit einer Rumpflänge von2,5 m bis 24 m: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22, das Verfahren nach Anhang 23 (interne Fertigungskontrolle und Prüfungen), das Verfahren nach Anhang 24 (Baumusterprüfung), ergänzt durch das Verfahren nach Anhang 25 (Konformität mit der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhän-
Bei den in Anhang II zur EG-Richtlinie genannten Bauteilen eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 25, 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.
Anhang 23
(Anhang 20) Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren nach Anhang 22, ergänzt durch die folgenden Zusatzbestimmungen:
Entwurf und Bau An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen sowie gleichwertige Berechnungen oder Kontrollen vornehmen: – Stabilitätsprüfung gemäss Ziffer 3.2 aus Anhang I Teil A der EG-Richtlinie20 (grundlegende Sicherheitsanforderungen an Entwurf und Bau von Sportbooten); – Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 aus Anhang I Teil A der EG-Richtlinie (grundlegende Sicherheitsanforderungen). Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) durchgeführt.
Anhang 26a
(Anhang 20) Qualitätssicherung Produkt 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennung der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäss Ziffer 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung gemäss Ziffer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktekategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster (vgl. Anhang 30) und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung. 3.2 Im Rahmen der Qualitätssicherung ist jedes Produkt vom Hersteller zu prüfen; es sind entsprechende Prüfungen gemäss den einschlägigen Normen im Sinne des Artikels 148g Absatz 2 oder gleichwertige Prüfungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Produkt den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie entspricht. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;
– Untersuchungen und Prüfungen, die nach der Herstellung durchgeführt werden; – Mittel zur Überwachung der wirksamen Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems; – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 3.3 Die bezeichnete Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, welche die entsprechende, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichnete Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Der Entscheid wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die bezeichnete Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die bezeichnete Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihren Entscheid dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der Konformitätsbewertungsstelle 4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt. 4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere: – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – technische Unterlagen; – Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3 Die bezeichnete Stelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Audits. 4.4 Darüber hinaus kann die bezeichnete Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die bezeichnete Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.1 zweites Lemma); – die Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems (Ziffer 3.4 Absatz 2); – die Entscheide und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle (Ziffer 3.4 Absatz 4, Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4). 6. Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
Anhang 30
Vom Hersteller bereitgestellte technische Unterlagen 1. Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge22, 24, 25, 26, 26a und
müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im Einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, dass ein Boot oder seine Bauteile den einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. 2. Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnittes 46 dieser Verordnung ermöglichen. 3. Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
eine Liste der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt worden sind;
die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;
Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäss Ziffer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I Teil A der
Prüfberichte über Messungen der Abgasemissionen zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Ziffer 2 der grundlegenden Anforderungen in Anhang I Teil B der EG-Richtlinie;
Anhang 31
Konformitätserklärung 1. Die Erklärung der Konformität mit Abschnitt 46 dieser Verordnung ist beizufügen:
dem Sportboot; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden;
den in Anhang II zur EG-Richtlinie22 genannten Bauteilen;
den Antriebsmotoren; sie muss sich im Handbuch für den Eigner befinden.
2. Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
Beschreibung des Sportbootes, des Bauteils bzw. des Antriebsmotors;
Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder Bezugnahme auf die Spezifizierung, für welche die Konformität erklärt wird;
allenfalls Bezugnahme auf die von einer nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung;
allenfalls Namen und Adresse der akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle;
Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten befugt ist;
für Bauteile eine Erklärung, dass sie die grundlegenden Sicherheitsanforderung erfüllen.
3. Im Fall von:
Innenbordmotoren von Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem;
nach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren die die Werte der Stufe II gemäss Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten; und
c. nach der Richtlinie 88/77/EWG typgenehmigten Motoren muss die Konformitätserklärung zusätzlich zu den Angaben gemäss
Ziffer 2 eine Erklärung des Herstellers enthalten, dass:
– der Motor den Anforderungen der EG-Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot eingebaut wird, – dass der Motor erst in Betrieb genommen werden darf, wenn das Boot, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie konform erklärt wurde.
Anhang 33
(Art. 100 Abs. 4) Abnahmeprotokoll 1. Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben:
Hersteller des Schiffes;
Typ des Schiffes;
HIN-Nummer (Schalen-Nummer);
Angabe über die Schiffsart;
Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll;
Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll;
Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.
Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 4;
Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absätze 3–5, 132 bzw. 134;
Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls;
Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Ausführung;
Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle;
Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls;
Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.
2. Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben. 3. In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.