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Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

AS 2007 2867 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 3. Okt. 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2007-2867/de/protokoll-vom-27-juni-1989-zum-madrider-abkommen-uber-die-internationale-registrierung-von-marken

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4)

AS 2007 2867

Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Protokoll vom 27. Juni 1989

zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

SR 0.232.112.4; AS 1997 2350

Änderung des Protokolls Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 3. Oktober 2006 In Kraft getreten am 3. Oktober 2006

Übersetzung1

Art. 5 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien

(1) [keine Änderung] (2) a)–b) [keine Änderung]

  1. [keine Änderung]

  2. [keine Änderung] ii) die Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemacht wird, in jedem Fall jedoch spätestens sieben Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die Widerspruchsfrist beginnt.

  3. [keine Änderung]

  4. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüft die Versammlung die Arbeitsweise des unter den Buchstaben a bis d errichteten Systems. Danach können die Bestimmungen dieser Buchstaben durch einstimmigen Beschluss der Versammlung geändert werden2.

(3) [keine Änderung] (4) [keine Änderung] (5) [keine Änderung] (6) [keine Änderung]

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 2867).

Erklärende Deklaration der Versammlung des Madrider Verbands: «Der Artikel 5.2)e) des Protokolls ist so zu verstehen, dass die Versammlung erlaubt den Ablauf des von den Unterabsätzen a)–d) eingeführten Systems weiterzuprüfen. Es wird präzisiert, dass für jegliche Änderung dieser Bestimmungen eine einstimmige Entscheidung der Versammlung nötig ist.»