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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten

AS 2007 2943 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 15. Juni 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2007-2943/de/verordnung-uber-die-sicherheit-und-den-gesundheitsschutz-der-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer-bei-der-verwendung-von-druckgeraten

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SR 832.30)

Hebt auf: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (SR 832.312.12),

Grunderlass von: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (SR 832.312.12)

AS 2007 2943

Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bei der Verwendung von Druckgeräten
(Druckgeräteverwendungsverordnung)

vom 15. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG) und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom13. März 19642,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 832.20
  2. [13] SR 832.30
  3. [2] SR 822.11

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

DieseVerordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten getroffen werden müssen.

Sie gilt für:

  1. überhitzungsgefährdete Druckgeräte, für die nach Artikel 10 ein maximaler Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festgelegt wurde, der grösser ist als 0,5 bar, und bei denen das Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser ist als 200;

  2. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser als 3000;

  3. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit flüssigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 50 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser als 10 000;

  4. Rohrleitungen für Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur über 110° Celsius mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als2 bar, Nennweite (DN) grösser als 100 und dem Produkt aus Druck und Nennweite (bar × DN) grösser als 3500;

  5. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile an Druckgeräten nach den Buchstaben a–d.

SR 832.312.12

Sie gilt auch für Druckgeräte, die unter die Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder die Verordnung vom3. Dezember 19964 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) fallen, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und stationär verwendet werden.

Footnotes

  1. [3] SR 741.621
  2. [4] SR 742.401.6

Art. 2 Anderes geltendes Recht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember 19835 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung4 vom 18. August 19936 zum Arbeitsgesetz.

Footnotes

  1. [5] SR 832.30
  2. [6] SR 822.114

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffe der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20027.

Footnotes

  1. [7] SR 819.121

Art. 4 Wesentliche Anforderungen

Es dürfen nur Druckgeräte eingesetzt werden, die bei bestimmungsgemässer Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährden.

Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn der Betrieb Druckgeräte einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.

Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller vorgegebenen zulässigen Druck- und Temperaturgrenzen eines Druckgerätes bei seiner Verwendung nicht überschritten werden können.

Art. 5 Aufstellen und Einrichten von Druckgeräten

Druckgeräte und die dazugehörigen Einrichtungen sind unter Beachtung der Angaben des Herstellers so aufzustellen und in die Arbeitsumgebung zu integrieren, dass:

  1. austretende Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe, sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten können; gegebenenfalls sind Räume ausreichend zu lüften;

  2. austretende Stoffe aus Einrichtungen zur Druckbegrenzung gefahrlos abgeblasen werden;

  3. äussere Einwirkungen, insbesondere mechanische, thermische oder chemische Einwirkungen, zu keiner Gefährdung führen.

Art. 6 Explosionsschutz

In der Umgebung von Druckgeräten mit brennbaren Füllgütern müssen die erforderlichen Brand- und Explosionsschutzmassnahmen getroffen werden.

Art. 7 Schutz vor unbefugtem Zugriff

Druckgeräte und deren Armaturen sind vor unbefugtem gefahrbringendem Zugriff ausreichend zu schützen.

Art. 8 Instandhaltung

Druckgeräte sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen.

Die Instandhaltung ist nach einem im Voraus festgelegten Plan vorzunehmen und zu dokumentieren.

Art. 9 Verwendung von Druckgeräten Dritter

Wer sich das Druckgerät von einem Dritten zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Art. 10 Festlegung des Konzessionsdrucks

Der Betrieb muss vor Inbetriebnahme den maximalen Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festlegen. Dieser darf nicht grösser sein als der vom Hersteller des Gerätes festgelegte maximal zulässige Druck (PS) nach Artikel 2 Buchstabe h der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028.

Footnotes

  1. [8] SR 819.121

2. Abschnitt: Melde- und Inspektionspflicht

Art. 11 Meldepflicht

Der Betrieb muss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Druckgeräte vor Inbetriebnahme sowie jede wesentliche Änderung eines Druckgerätes schriftlich melden.

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die wesentlichen technischen Daten des Druckgerätes;

  2. Einsatzort und Einsatzzweck;

  3. Schutzmassnahmen;

  4. gegebenenfalls Angaben über die Qualifikation des Betriebes zur Vornahme bestimmter Inspektionen im eigenen Betrieb.

Die SUVA führt ein Register über die gemeldeten Druckgeräte.

Art. 12 Inspektionspflicht

Die Druckgeräte müssen regelmässig inspiziert werden.

Die Inspektionen dienen der Abklärung des sicherheitstechnischen Zustandes eines Druckgerätes. Sie sind unabhängig von der Instandhaltung nach Artikel 8 im Stillstand und während des Betriebs durchzuführen sowie zu dokumentieren.

Die Kosten der Inspektionen trägt der Betrieb.

Art. 13 Ausnahme von der Inspektionspflicht

Die SUVA kann auf Antrag des Betriebes Druckgeräte von der Inspektionspflicht ausnehmen, wenn deren Betriebssicherheit hinsichtlich des Werkstoffverlusts, der Werkstoffveränderung durch das Medium, des Drucks und der Betriebsweise gewährleistet ist.

Bei jeder wesentlichen Änderung des Druckgeräts überprüft die SUVA, ob die Ausnahme von der Inspektionspflicht weiterhin gerechtfertigt ist.

Art. 14 Zuständigkeit für Inspektionen

Die Inspektionen werden durch die nach Artikel 85 Absatz 3 UVG beauftragte Organisation (Fachorganisation) durchgeführt. Sie spricht sich mit dem Betrieb über die Inspektionen ab.

Die SUVA kann für die Durchführung der wiederkehrenden Inspektionen Betreiberprüfstellen beauftragen. Diese müssen nach ISO IEC 170209 Typ B akkreditiert sein.

Die Inspektionen von nicht überhitzungsgefährdeten Druckgeräten während des Betriebes können vom Betrieb durchgeführt werden, sofern dieser dazu qualifiziert ist und einen Inspektionsplan vorlegt.

Die Fachorganisation und die Betreiberprüfstellen müssen den Befund der von ihnen durchgeführten wiederkehrenden Inspektionen dem Betrieb mitteilen und im Register eintragen lassen.

Art. 15 Instandsetzungen und Änderungen

Instandsetzungen und Änderungen an Druckgeräten dürfen nur in Absprache mit der Fachorganisation oder mit der Betreiberprüfstelle durchgeführt werden.

Art. 16 Richtlinien

Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien nach Artikel 52a VUV10 zur Umsetzung dieser Verordnung.

ISO/IEC 17020: 1998, Dokument Nr. 601.dw, Ausgabe November 2004, Rev. 04. Die Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.

Footnotes

  1. [10] SR 832.30

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 9. April 192511 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen; 2. Verordnung vom 19. März 193812 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern.

Die VUV13 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [11] BS 8 381; AS 1974 1381, 1999 704, 2006 2437
  2. [12] BS 8 398; AS 2006 2437

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 11

Die SUVA beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: 11. Druckgeräte.

Art. 18 Übergangsbestimmung für wiederkehrende Kontrollen nach bisherigem Recht

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete Druckgeräte, für die eine Bewilligungspflicht besteht, bleiben dem bisherigen Recht bis zur nächsten inneren Untersuchung des Druckgeräts durch die Fachorganisation unterstellt. Eine frühere Unterstellung unter die Bestimmungen dieser Verordnung ist nach Absprache mit der Fachorganisation möglich.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.

15. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz