AS 2007 3533
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 15. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 3 und 3bis
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2, 2bis und 2ter
Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:
während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.
In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.
Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.
Art. 24c Bst. e
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
e. der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport nach der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20072, unter Angabe der Kategorie oder Unterkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen, und der Gültigkeitsdauer.
II
Anhang 10 wird aufgehoben.
Die Anhänge 11 und 12 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. September 2009 in Kraft.
15. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 11
(Art. 13 und 21) Nachweis der theoretischen Kenntnisse II. Mindestanforderungen
Ziff. 2 .1–2.14
Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) 2.1 Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitverordnung, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist; 2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen; 2.3 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern; 2.4 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel; 2.5 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; 2.6 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers auf Grund der Bauart des Fahrzeugs; 2.7 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen; 2.8 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung; 2.9 Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug; 2.10 Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen; 2.11 Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.); 2.12 Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung; 2.13 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeugen der Kategorien C und D beziehungsweise der Unterkategorien C1 und D1 regeln; 2.14 Grundlagen der Ladungssicherung.
Ziff. 2 .15–2.31
Aufgehoben
Anhang 12
(Art. 22) Praktische Führerprüfung IV. Prüfungsdauer und -strecke Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als: – 30 Minuten für die Kategorie A und die Unterkategorie A1; – 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25. Die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Artikel 14 Absatz 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20073 kann direkt anschliessend absolviert werden; – 90 Minuten für die Kategorien C und CE; – 120 Minuten für die Kategorie D.