AS 2007 3783
Verordnung des EVD
über Geldleistungen zugunsten
zivildienstleistender Personen
Änderung vom 2. August 2007
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. April 20041 über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen wird wie folgt geändert:
Art. 6 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG, Art. 65 und 68 ZDV)
Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach Artikel 2 und 3 die effektiven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die höheren nachgewiesenen Kosten in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.
Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird, deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach
Artikel 2, 3 und 5 Absatz 2 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die
Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizerischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen 2, für Mittag- und Nachtessen je 4 Franken).
Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontären des Einsatzbetriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst aufkommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.
II
Diese Änderung tritt am1. September 2007 in Kraft.
2. August 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard