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Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

AS 2007 3899 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 28. Juni 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2007-3899/de/ausfuhrungsordnung-vom-5-oktober-1973-zum-ubereinkommen-uber-die-erteilung-europaischer-patente

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (SR 0.232.142.21)

AS 2007 3899

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973

zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

SR 0.232.142.21; AS 1977 1780

Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 In Kraft getreten am 2. Januar 2002

Originaltext

Art. 1

Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

Regel 107(1) EPÜ erhält folgende Fassung: Regel 107 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt – Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase (1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 Absatz 3 hat der Anmelder innerhalb von einunddreissig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: Buchstaben a–h bleiben unverändert.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 2. Januar 2002 in Kraft und gilt für alle internationalen Anmeldungen, für die an diesem Tag die nach Regel 107(1) EPÜ vorgeschriebenen Handlungen noch nicht wirksam vorgenommen worden sind und die Frist für deren Vornahme nach Regel 107(1) EPÜ in der bisherigen Fassung noch nicht abgelaufen ist.