AS 2007 6181
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung biologisch
produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5bis Bst. e–g
Nicht zertifizierungspflichtig sind:
das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden oder der Kundin;
die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen;
der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung.
Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
Innerhalb eines Biobetriebes können Flächen mit Dauerkulturen nicht biologisch bewirtschaftet werden, sofern für diese Flächen der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV) erbracht wird.
Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Flächen mit Dauerkulturen biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV erbracht wird.
Flächen mit Dauerkulturen nach den Absätzen1 und 2 müssen während mindestens fünf Jahren dieselben sein.
Eine Dauerkultur nach einem der Buchstaben a–i von Artikel 22 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 muss innerhalb eines Betriebes entweder gesamthaft biologisch oder gesamthaft nicht biologisch bewirtschaftet werden.
Das Departement kann einzelnen Betrieben für Forschungszwecke Ausnahmen vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.
Art. 8 Abs. 1
Betriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Für Nutzflächen, auch für diejenigen, die neu zum biologisch bewirtschafteten Betrieb hinzukommen, gilt eine Umstellungsdauer von zwei Jahren. Als Umstelldatum gilt jeweils der1. Januar.
Art. 15b Sömmerung
Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen des4. Abschnitts der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20074 (SöBV) einhalten.
Art. 16a Abs. 8
Tiere in Wanderherden sowie gesömmerte Tiere dürfen vorübergehend auf nicht biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen.
Art. 16f Abs. 8
Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so darf zum Aufbau eines neuen Tierbestandes Geflügel aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden, wenn die Küken spätestens am dritten Lebenstag eingestallt werden.
Art. 24a Abs. 1
Einfuhren müssen von einer Kontrollbescheinigung begleitet werden. Wird die Sendung vor der Veranlagung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.
Art. 34 Abs. 1bis und 2
Die kantonalen Veterinärdienste kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrollen.
Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle oder der kantonalen Veterinärdienste Verstösse fest, so informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.
Art. 38 Abs. 1bis
Betriebe, die gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 im Jahr 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschafteten, können diese Parzellen unter denselben Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2011 biologisch bewirtschaften.
Art. 39i Abs. 1 Bst. a
Wenn Futtermittel zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage zugekauft werden müssen und biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nicht biologische Futtermittel zugekauft werden. Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen:
a. bis zum 31. März 2009: 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer, jedoch ausschliesslich Nebenprodukte aus der Lebensmittelherstellung (Zuckerrübenschnitzel, Melasse, Abgang aus der Obst- und Gemüseverarbeitung, Früchtesirup, Kleie, Kartoffelprotein, Maiskleber, Biertreber und Malztreber);
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2008 in Kraft.
Artikel 15b tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
Bestimmungen zum Kontrollverfahren A. Landwirtschaftliche Produktion A.I: Pflanzenbau und pflanzliche Erzeugnisse … 7. Bewirtschaftet ein Betrieb nicht alle Betriebsteile nach den Produktionsregeln dieser Verordnung, so werden Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung nach den Ziffern 1–4 unterworfen. Auf diesen Parzellen dürfen grundsätzlich nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden. Wird der Weinbau schrittweise umgestellt oder nur auf einzelnen Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet oder handelt es sich um für die Agrarforschung zugelassene Flächen, so können ausnahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden, wenn:
geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden. Die Vorkehrungen müssen von der Zertifizierungsstelle genehmigt worden sein;
durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorgenommen werden kann;
die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z.B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.