AS 2007 993
Geschäftsreglement
der Kommunikationskommission
Änderung vom 12. Dezember 2006
Vom Bundesrat genehmigt am 9. März 2007
Die Eidgenössische Kommunikationskommission
beschliesst:
I
Das Geschäftsreglement der Kommunikationskommission vom 6. November 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
Die Kommission besteht aus den vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie hat ihren Sitz in Bern.
Art. 4 Kommission
Insbesondere ist die Kommission zuständig für:
die Erteilung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen (Art. 14 Abs. 1
den Erlass einer Zugangsverfügung sowie der nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 11a Abs. 1 FMG);
die Regelung der Nummernportabilität und der freien Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Art. 28 Abs. 4 FMG);
die Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne (Art. 28 Abs. 3 FMG);
die Regelung der Art und der Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Zugangsverfahren vorlegen müssen (Art. 11a Abs. 4 FMG);
die Verpflichtung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorientierten Preisen anzubieten
das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen und Verwaltungssanktionen (Art. 58 Abs. 4 und 60 Abs. 2 FMG);
h. das Untersagen der Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz durch nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird (Art. 5 FMG).
Art. 8 Abs. 1 Bst. a–c, e–g und i
Das Bundesamt bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen und der Weisungsbefugnis der Kommission selbständig durch. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
es erteilt Funkkonzessionen, wenn die Kommission ihm diese Aufgabe überträgt (Art. 24a Abs. 2 FMG);
es ist zuständig für die Vorbereitung und Instruktion der Verfahren für die Konzessionserteilung durch die Kommission, namentlich der Ausschreibungsverfahren;
es instruiert Zugangsgesuche (Art. 11a Abs. 1 FMG);
aufgehoben
es konsultiert bei Fragen der Marktbeherrschung die Wettbewerbskommissig. es führt die Aufsichtsverfahren durch, für die die Kommission zuständig ist (Art. 58 Abs. 4 und 60 Abs. 2 FMG), und setzt die von ihr angeordneten Massnahmen um;
es veröffentlicht Informationen über die Grundversorgungs- und Funkkon-
Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 24. März 20062 des Fernmeldegesetzes in Kraft.
12. Dezember 2006 Eidgenössische Kommunikationskommission Der Präsident: Marc Furrer