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Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

AS 2008 1891 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 9. Apr. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2008-1891/de/verordnung-uber-das-statut-des-personals-des-eidgenossischen-instituts-fur-geistiges-eigentum

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.321)

AS 2008 1891

Verordnung
über das Statut des Personals
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-PersV)

Änderung vom 9. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. September 19961 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 4

Für die Betreuungszulage gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Das Institut kann höhere Beiträge bezahlen.

Art. 10 Abs. 1 und 1bis

Die Angestellten des Instituts sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks IGE versichert.

Als versicherbarer Lohn gelten die Lohnkomponenten nach Artikel 4 Absatz 1 unter Einschluss der Anpassung an die Teuerung nach Artikel 9 Absatz 2. Nicht versichert werden Abgeltungen nach Artikel 18 Absatz 2 sowie Dienstaltersgeschenke.

Art. 10b Überbrückungsrente

Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente, so übernimmt das Institut die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente, wenn:

  1. die betroffene Person das 62. Altersjahr vollendet hat;

  2. der massgebende Jahreslohn bei Vollzeitbeschäftigung nicht mehr als 120 000 Franken beträgt; und

  3. das Arbeitsverhältnis vor dem Altersrücktritt mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht gegeben, so beteiligt sich das Institut an den Kosten zu 10 Prozent.

Art. 21 Mutterschaftsurlaub

Weibliche Angestellte haben Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub; massgebend ist der Zeitpunkt der Niederkunft. Die Angestellte kann auf Wunsch maximal zwei Wochen vor dem errechneten Zeitpunkt der Niederkunft die Arbeit aussetzen.

Art. 32 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. April 2008

Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20062 übernimmt das Institut die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 10b) ab vollendetem 60. Altersjahr und unabhängig vom massgebenden Jahreslohn.

Footnotes

  1. [2] SR 172.222.1

Footnotes

  1. [1] SR 172.010.321

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

9. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova