AS 2008 2549
Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)
Änderung vom 21. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:
Art. 37 Bereich
Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins oder aus dem Zollgebiet.
Art. 38 Antrag auf Hilfeleistung
Die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.
Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 39 Abs. 2
Sie teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.
Art. 39a Proben oder Muster
Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch die Antragstellerin ermöglichen.
Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Gegenstände zurückbehält.
Art. 39b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
Die Zollverwaltung weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihr oder ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
Gestattet die Zollverwaltung der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Gegenstände, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 39c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände
Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 48 Absatz 1 des Designgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren beziehungsweise seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt sie beziehungsweise er sich innerhalb von
Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster.
Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 40 Gebühren
Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 4. April 20072 über die Gebühren der Zollverwaltung.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |