AS 2008 3655
Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung)
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
Die Verordnung gilt nicht für:
a. Ausgangsprodukte, die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist;
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b, n, o und p sowie 2 Bst. h
Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind; als solche gelten:
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen oder anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
aufgehoben
technologische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der Futtermitteln aus technologischen Gründen zugesetzt wird;
sensorische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der einem Futtermittel zugesetzt die organoleptischen Eigenschaften dieses Futtermittels bzw. die optischen Eigenschaften des aus den Tieren gewonnenen Lebensmittels verbessert oder verändert;
zootechnische Zusatzstoffe: jeder Zusatzstoff, der die Leistung von gesunden Tieren oder die Auswirkungen auf die Umwelt positiv beeinflussen soll.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
h. unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Produktion beeinträchtigen können;
Art. 4a Abs. 2 Bst. a und b
Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt):
die Zulassung eines in den Listen nach den Artikeln5 und 7 aufgeführten Ausgangsprodukts, eines Zusatzstoffs oder eines Diätfuttermittels aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Ausgangsprodukts in die GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 verweigern;
Gliederungstitel vor Art. 5 1a. Abschnitt: Ausgangsprodukte
Art. 5 Abs. 1, 2 Einleitungssatz,4 und 6
Ausgangsprodukte sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Futtermittel-Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.
Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte die Eigenschaften fest, insbesondere:
Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen.
Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte, die nicht in der Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal beschränkt in Verkehr gebracht werden.
Art. 6 Sachüberschrift Abs. 1, 2 und 5 Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte
Ausgangsprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte (GVO-Futtermittelliste I) aufgeführt sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach
Artikel 5 aufgeführt sind.
Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte werden in die GVO-Futtermittelliste I aufgenommen, wenn sie:
die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen;
die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19992 erfüllen, falls Ausgangsprodukte aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.
Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen.
Art. 7 Abs. 5
Für Mischungen von Zusatzstoffen, die unmittelbar an den Endverbraucher verkauft werden sollen, bedarf es keiner besonderen Zulassung, sofern die in der Zulassung für jeden einzelnen Zusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden.
Art. 13 Abs. 3
Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel einführen oder in Verkehr bringen will, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.
Art. 14 Abs. 3
Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.
Art. 17 Abs. 1 und 2
Das Gesuch ist zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem Bundesamt einzureichen.
Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen und der Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.
Art. 18 Abs. 1 Bst. e, 2bis und 4
Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
e. den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.
Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Angaben nach dieser Verordnung die Angaben nach dem Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über gentechnisch veränderte Lebensmittel enthalten.
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innerhalb dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Art. 19 Prüfung des Gesuches
Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es hat sich in der Regel darauf zu beschränken, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.
Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:
nicht mitwirkt, indem er beispielsweise für Versuche und Erhebungen das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;
die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei den Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten.
Das Bundesamt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel.
Es prüft das Gesuch nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.
Art. 20 Abs. 1 und 5bis
Wer Futtermittel, auch für den Eigengebrauch, produziert, importiert, lagert, befördert oder in Verkehr bringt, muss für seine Tätigkeit beim Bundesamt registriert sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Detailhandel.
Registrierungen in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel geschlossen hat, sind schweizerischen Registrierungen gleichgestellt.
Art. 20a Abs. 4bis
Zulassungen in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel geschlossen hat, sind schweizerischen Zulassungen gleichgestellt.
Art. 20d Abs. 3
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen abzugeben.
Art. 20e Abs. 1
Wer Futtermittel produziert, befördert, lagert oder in Verkehr bringt, muss über ein schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Point) verfügen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Detailhandel.
Art. 21a Abs. 1 Einleitungssatz,3 und 4
Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 20 Absatz 1 Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel, Zusatzstoffe oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, sowie Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen dem Abnehmer:
Wer als registrierungspflichtiger Produzent oder registrierungspflichtige Person Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Buchführungspflichten nach Artikel 20d durchführen.
Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.
Art. 21b Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen
Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten oder aus solchen Ausgangsprodukten hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:
der Anteil der Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen höchstens 0,5 Massenprozent beträgt;
belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und
die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 20034 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen, das Vorhandensein von Spuren der gentechnisch veränderten Organismen in der EG toleriert wird oder die Orga- nismen nach Artikel 23 der Verordnung vom 23. November 20055 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) toleriert werden.
Weist eine Partie eines eingeführten Ausgangsprodukts unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen auf, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, so kann das Bundesamt das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die solche Spuren enthalten, auf Gesuch in Ausnahmefällen zulassen, wenn:
der Anteil der Verunreinigung höchstens 0,5 Prozent beträgt;
diese Organismen in Kanada oder den USA legal als Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen;
geeignete Nachweismethoden und Referenzmaterialien verfügbar sind;
der Gesuchsteller mithilfe geeigneter Massnahmen eine Verunreinigung von Lebensmitteln ausschliessen kann; und
der Gesuchsteller die nötigen Angaben liefert, damit überprüft werden kann, ob die Bedingungen nach den Buchstaben a–d erfüllt sind.
Das Bundesamt legt Bestimmungen über den Umgang mit Spuren gentechnisch veränderter Organismen fest, deren Zulassung in der Schweiz aufgehoben wurde.
Art. 22 Abs. 1, 2 und 2bis
Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht werden. Es dürfen keine Tatsachen verschwiegen werden, sodass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann. Die Kennzeichnung und die Verpackung dürfen weder dem Futtermittel eine Wirkung oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, noch zu verstehen geben, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Diese Regeln gelten auch für die Werbung und die Aufmachung der Futtermittel.
Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
die Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1;
der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;
die Art und der Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe;
die Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und die Auflagen zu seiner Verwendung; diese Angaben sind bei Ausgangsprodukten nicht erforderlich;
die Bezeichnung der Partie oder jede andere Angabe zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Ausgangsprodukte.
Wird eine in Verkehr gebrachte Partie aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 2, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Partie, auf der Verpackung, dem Behältnis oder im Begleitpapier von jedem Teil der Partie anzugeben.
Art. 23 Abs. 1 und 2
Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.
Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ausgangsprodukte, Silierungszusätze und Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt wurden, wenn:
deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt; und
belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden.
Art. 23c Beschränkte Bewilligung für wissenschaftliche Zwecke
Das Bundesamt kann die Verwendung nicht zugelassener Futtermittel für wissenschaftliche Zwecke bewilligen. Die zuständigen Stellen kontrollieren diese wissenschaftlichen Tätigkeiten. Tiere, die Gegenstand wissenschaftlicher Forschungen sind, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sich die zuständigen Stellen vergewissert haben, dass sich dies nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt.
Art. 24 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 28a Vertrauliche Behandlung von Angaben
Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, von denen sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Zusatzstoffe Kenntnis erhalten und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse deren Bekanntgabe erfordert.
Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Handels-, des Fabrikations- und des Geschäftsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und die in Verkehr gebrachten Mengen.
Wenn als vertraulich geltende Angaben durch andere Behörden rechtmässig bekanntgegeben wurden, ist die Behörde, welche die Registrierungs- oder Zulassungsinformationen erhält, nicht mehr zu deren vertraulichen Behandlung verpflichtet.
In keinem Fall als vertraulich gelten:
der Handelsname;
der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person;
die physikalisch-chemischen Eigenschaften;
die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wiederverwertung und sonstigen Unschädlichmachung;
die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;
der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung relevanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe;
die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen;
die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung des Risikos der Exposition des Menschen und der Ausbreitung in der Umwelt.
Das Bundesamt kann die Angaben der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste (Art. 7), die nicht als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008 Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, längstens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.
III
Diese Änderung tritt am1. September 2008 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |