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Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

AS 2008 573 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 29. Mai 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2008-573/de/abkommen-vom-21-juni-1999-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-einerseits-und-der-europaischen-gemeinschaft-und-ihren-mitgliedstaaten-andererseits-uber-die-freizugigkeit

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

AS 2008 573

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsbestimmungen betreffend Staatsangehörige der acht osteuropäischen Staaten, die seit 2004 Mitglieder der EU sind Am 29. Mai 2007 hat die Schweiz dem durch das obengenannte Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EG mitgeteilt, dass sie die in Artikel 10 Absätze 1a und 2a erwähnten und durch das Protokoll vom 26. Oktober 20041 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommen auf neue Mitgliedstaaten der EG eingefügten Übergangsbestimmungen betreffend Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen bis zum 31. Mai 2009 anwenden wird.

1 AS 2006 995