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Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

AS 2008 6479 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 12. Dez. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2008-6479/de/verordnung-uber-die-bildung-steuerbegunstigter-arbeitsbeschaffungsreserven

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.331)

AS 2008 6479

Verordnung
über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven
(ABRV)

Änderung vom 12. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. August 19881 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 und 3

Innert einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen muss das Unternehmen nachweisen, dass diese ordnungsgemäss im Umfang des gesamten Reservevermögens durchgeführt worden sind.

Aufgehoben

Art. 16a Letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven

Die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft werden zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen gesamtschweizerisch und für alle Wirtschaftszweige letztmals freigegeben.

Der gesamte Reservebestand ist zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zu verwenden.

Footnotes

  1. [1] SR 823.331

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova