AS 2008 6479
Verordnung
über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven
(ABRV)
Änderung vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. August 19881 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 und 3
Innert einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen muss das Unternehmen nachweisen, dass diese ordnungsgemäss im Umfang des gesamten Reservevermögens durchgeführt worden sind.
Aufgehoben
Art. 16a Letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven
Die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft werden zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen gesamtschweizerisch und für alle Wirtschaftszweige letztmals freigegeben.
Der gesamte Reservebestand ist zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zu verwenden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |