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Verordnung des EVD über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

AS 2009 1127 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 6. März 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2009-1127/de/verordnung-des-evd-uber-geldleistungen-zugunsten-zivildienstleistender-personen

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des WBF über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen (SR 824.11)

AS 2009 1127

Verordnung des EVD
über Geldleistungen zugunsten
zivildienstleistender Personen

Änderung vom 6. März 2009

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. April 20041 über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Verpflegung

(Art. 29 Abs. 1 Bst. c ZDG)

Verpflegt sich die zivildienstleistende Person in ihrer Unterkunft, so bezahlt ihr der Einsatzbetrieb pro anrechenbaren Tag:

  1. für das Morgenessen Fr. 3.50;

  2. für das Mittagessen 10 Franken;

  3. für das Nachtessen 8 Franken.

Kann sich die zivildienstleistende Person an Arbeitstagen nicht in ihrer Unterkunft verpflegen, so bezahlt ihr der Einsatzbetrieb pro anrechenbaren Tag:

  1. für das Morgenessen 8 Franken;

  2. für das Mittagessen 19 Franken;

  3. für das Nachtessen 15 Franken.

An eintägigen Einführungstagen der Vollzugsstelle für den Zivildienst trägt die Vollzugsstelle die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.

Art. 4 Benützung der Privatunterkunft

(Art. 29 Abs. 1 Bst. d ZDG und 66 Abs. 2 ZDV) Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag Fr. 11.50 für die Benützung der Privatunterkunft.

Art. 5 Abs. 2

Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von

Rappen.

Footnotes

  1. [1] SR 824.11

II

Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 3 am1. April 2010 in Kraft.

Artikel 3 Absatz 3 tritt am1. April 2009 in Kraft.

6. März 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard