AS 2009 1501
Verordnung des EVD
über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Änderung vom 17. März 2009
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung des EVD vom 4. Juli 20001 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g FHSG sind:
einer der folgenden Abschlüsse: 1. eines der folgenden Diplome einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule: – «dipl. Ernährungsberaterin»/«dipl. Ernährungsberater», – «dipl. Hebamme»/«dipl. Entbindungspfleger», – «dipl. Physiotherapeutin»/«dipl. Physiotherapeut», 2. ein Ausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes als «dipl. Ergotherapeutin»/«dipl. Ergotherapeut», ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Abschlusses;
eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren; und
ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung (Art. 3 Abs. 2).
Art. 2 Abs. 2
Als anerkannte Berufspraxis für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Gesundheitsbereich (Art. 1 Abs. 3) gilt eine nach dem1. Juni 20012 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
Art. 3 Umfang der Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe
Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder
Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen.
Für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Gesundheitsbereich muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS- Kreditpunkte umfassen.
Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden.
Art. 4 Gesuch
Das Gesuch ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie einzureichen.
Es muss enthalten:
Name, Vorname, Adresse, Heimatort und Geburtsdatum der gesuchstellenden Person;
Angaben über das Diplom oder den Ausweis und, soweit erforderlich, über die Berufspraxis, den Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder die andere gleichwertige Weiterbildung.
Das Diplom oder der Ausweis, die erforderliche Berufspraxis, der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe und die andere gleichwertige Weiterbildung sind mit den Originaldokumenten oder mit beglaubigten Kopien davon zu belegen.
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2009 in Kraft.
17. März 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard