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Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten

AS 2009 2805 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 18. Juni 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2009-2805/de/verordnung-des-edi-zur-verhinderung-der-einschleppung-von-neu-auftretenden-infektionskrankheiten

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten (SR 818.125.12)

AS 2009 2805

Verordnung des EDI
zur Verhinderung der Einschleppung
von neu auftretenden Infektionskrankheiten

Änderung vom 18. Juni 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 15. Dezember 20031 zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten wird wie folgt geändert:

Art. 2a Passagierlisten

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann von den Fluggesellschaften die Herausgabe von Passagierlisten mittels Verfügung verlangen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist.

Art. 2b Informierung einreisender Personen

Das BAG kann die Unternehmen, die grenzüberschreitend Personen befördern sowie die Flughafen- und Hafenbetreiber mittels Verfügung verpflichten, einreisende Personen über die Gefahren neu auftretender Infektionskrankheiten, über deren Bekämpfung sowie über Möglichkeiten zur Vorbeugung einer Ansteckung zu informieren, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist.

Art. 2c Kontaktkarten

Das BAG kann einreisende Personen zum Zweck der Rückverfolgung mittels Allgemeinverfügung verpflichten, eine Kontaktkarte auszufüllen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist. Die Kontaktkarte enthält folgende Angaben:

  1. Name, Vorname und Geburtsdatum;

  2. ständige Wohnadresse und Telefonnummer;

  3. Kontaktadresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz;

  4. Reisedaten (Reiseroute, Aufenthaltsorte, Transitflughäfen);

  5. Flug- und Sitznummer.

Fluggesellschaften, die Flughäfen in der Schweiz anfliegen, müssen die Kontaktkarten verteilen, die ausgefüllten Karten wieder einsammeln und sie an die Flughafenbetreiber weiterleiten.

Art. 2d Gesundheitsfragebogen

Das BAG kann einreisende Personen zum Zweck der Rückverfolgung mittels Allgemeinverfügung verpflichten, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist. Der Gesundheitsfragebogen enthält folgende Angaben:

  1. Name, Vorname und Geburtsdatum;

  2. ständige Wohnadresse und Telefonnummer;

  3. Kontaktadresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz;

  4. Reisedaten (Reiseroute, Aufenthaltsorte, Transitflughäfen);

  5. Flug- und Sitznummer;

  6. Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Einreise, wie Hinweise auf Fieber, Husten, Atembeschwerden oder andere für die neu auftretende Infektionskrankheit typische Symptome;

  7. mögliche Exposition, die zu einer Ansteckung geführt haben könnte, namentlich Kontakt mit Kranken, verdächtigen Kranken, Kontaktpersonen, Kontaktverdächtigen, Ausscheidern oder Ausscheidungsverdächtigen.

Fluggesellschaften, die Flughäfen in der Schweiz anfliegen, müssen die Gesundheitsfragebogen verteilen, die ausgefüllten Fragebogen wieder einsammeln und sie an die Flughafenbetreiber weiterleiten.

Art. 2e Medizinische Untersuchung

Das BAG kann einreisende Personen mittels Allgemeinverfügung verpflichten, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist. Die medizinische Untersuchung kann umfassen:

  1. Temperaturmessung;

  2. Sichtdiagnose;

  3. oberflächliche Hautuntersuchung.

Footnotes

  1. [1] SR 818.125.12

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2009 in Kraft.

18. Juni 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin