AS 2009 3137
Allgemeine Verordnung
über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich
(AVL ETHZ)
Änderung vom 31. März 2009
Die Schulleitung der ETH Zürich
verordnet:
I
Die Allgemeine Verordnung vom 10. September 20021 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2 erster Satz
DieAnmeldung kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. …
Art. 20 Abs. 8 letzter Satz
… Das Gesuch ist spätestens sieben Tage vor Beginn der Herbstprüfungssession am Ende des Basisjahres einzureichen.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Februar 2009 in Kraft.
31. März 2009 Für die Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär: Hugo Bretscher