AS 2009 347
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994
vom 26. Januar 1994
SR 0.921.11; AS 1998 1206
Geltungsbereich am 3. November 20081 Anlässlich einer vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf den 13. September 1996 nach Genf einberufenen Sitzung haben die folgende zwischenstaatliche Organisation und die folgenden Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 38 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Verwahrer nach Artikel 40 notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, entschieden, das Übereinkommen untereinander ganz und vorläufig in Kraft zu setzen:
Ägypten Kamerun Australien Kanada Belgien Kolumbien Bolivien Kongo (Brazzaville) Brasilien Kongo (Kinshasa) China Korea (Süd-) Côte d’Ivoire Liberia Deutschland Luxemburg Dänemark Malaysia Ecuador Mexiko Europäische Gemeinschaft* Myanmar Fidschi Nepal Finnland Neuseeland Frankreich Niederlande2 Gabun Nigeria Ghana Norwegen Griechenland Österreich Guatemala Panama Guyana Papua-Neuguinea Honduras Peru Indien Philippinen Indonesien Polen Irland Portugal Italien* Schweden Japan Schweiz Kambodscha Spanien
1 Diese Veröffentlichung ersetzt die früheren in AS 1998 1232 und 2004 3297. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 2 Für das Königreich in Europa.
Suriname Venezuela Thailand Vereinigte Staaten Togo Vereinigtes Königreich Trinidad und Tobago Zentralafrikanische Republik Vanuatu * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.