AS 2009 355
Geschäftsreglement
der Wettbewerbskommission
Änderung vom 15. Dezember 2008
vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009
Die Wettbewerbskommission
verordnet:
I
Das Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom1. Juli 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und 2
b. Aufgehoben 2 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission sowie aus ihren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.
Art. 2
Art. 3 Bst. c und d
Das Sekretariat setzt sich zusammen aus:
den Vizedirektoren oder Vizedirektorinnen;
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Art. 3a Vertraulichkeit
Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Sekretariates sowie beigezogene Experten und Expertinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis gelangen.
Art. 4 Abs. 2, 3 Bst. c und g, 4 und 5
Aufgehoben
Im Weiteren ist sie zuständig für:
die Festlegung der allgemeinen Ziele ihrer Tätigkeit sowie der Tätigkeit des Sekretariats;
die Stellungnahme in Verfahren nach den Artikeln 8 und 11 KG sowie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesgericht;
Aufgehoben
Sie kann das Präsidium, besondere Ausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der Prüfung bestimmter Geschäfte oder Geschäftskategorien betrauen.
Art. 5
Art. 6 Grundsätzliche Rechtsfragen
Das Präsidium kann der Kommission im Laufe eines Verfahrens Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Stellungnahme unterbreiten.
Die Stellungnahmen der Kommission sind vom Präsidium wie vom Sekretariat zu befolgen.
Art. 7 Präsidium
Das Präsidium pflegt die Beziehungen mit der Wirtschaft, mit den Verwaltungen und mit ausländischen Wettbewerbsbehörden.
Das Präsidium kann mit dem Sekretariat Fragen besprechen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen oder unabhängig von einem solchen sind. Es kann zu dieser Besprechung ein oder mehrere Kommissionsmitglieder einladen.
Das Präsidium bereitet mit dem Direktor oder der Direktorin sowie den von diesem oder dieser bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Kommissionssitzungen vor.
Die Kommission kann im Einzelfall ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin ermächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen (Art. 19 Abs. 1 KG). Bei besonderer Dringlichkeit kann das zuständige Mitglied des Präsidiums das Nötige anordnen; es orientiert die Kommission sofort.
Das Präsidium begründet, verändert und beendet auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin das Dienstverhältnis der Angestellten des Sekretariates ab der Lohnklasse 18; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f.
Art. 8 Bst. abis, ater und c
Der Präsident oder die Präsidentin:
abis. informiert die Kommission und gegebenenfalls den Direktor oder die Direktorin über seine oder ihre Tätigkeiten sowie über die Tätigkeiten des Präsidiums;
ater. sorgt für die sachgerechte und rechtzeitige Information der Kommission über die Tätigkeiten des Sekretariats;
sorgt für die Koordination zwischen der Kommission und dem Sekretariat;
Art. 10 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2
Die Kommission und das Präsidium werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen. Die Kommission muss einberufen werden, wenn vier Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mehr als die Hälfte der Anwesenden unabhängige Sachverständige sind.
Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Die Kommission kann auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, drei Mitglieder verlangen unter Angabe von Gründen eine Beratung.
Art. 11 Teilnahme des Preisüberwachers oder der Preisüberwacherin
Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. Er oder sie kann sich auch schriftlich vernehmen lassen oder sich vertreten lassen durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und c sowie 2
Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen der Kommission selbständig durch. Insbesondere:
führt es die Vorabklärungen durch und informiert das Präsidium über den Abschluss einer Vorabklärung;
legt es die Dossiers der Kommission oder, in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 3, dem Präsidium mit einem begründeten Antrag zum Entscheid vor;
Es kann Fragen schon vor einer Antragstellung oder unabhängig von einer solchen mit der Kommission oder dem Präsidium diskutieren.
Art. 13 Abs. 1 Bst. d und dbis
Der Direktor oder die Direktorin:
nimmt ohne gegenteiligen Beschluss der Kommission zusammen mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an den Beratungen über den Antrag teil;
dbis. informiert mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Kommission und das Präsidium über alle Geschäfte, die in deren Zuständigkeit liegen, und über die Tätigkeiten des Sekretariats im Allgemeinen;
Art. 14 Abs. 1 und 3
Betrifft nur den französischen Text.
Es erteilt den Kommissionsmitgliedern auf Verlangen jederzeit Auskünfte über laufende Geschäfte, die in die Entscheidkompetenz der Kommission oder des Präsidiums fallen.
Art. 15
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 16 Zweiter Abschnitt: Tätigkeit der Kommission und des Präsidiums
Art. 17 Abs. 1, 3 und 4
Die Kommission kann eine Untersuchung eröffnen, wie auch immer die Vorabklärung des Sekretariats ausfällt.
Die Kommission kann das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.
Die Kommission oder eine Delegation kann die Verfahrensbeteiligten selbst anhören.
Art. 18 Einleitung des Prüfungsverfahrens bei Unternehmenszusammenschlüssen
Das Präsidium prüft, ob im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 32 KG) ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll.
Es schlägt gegebenenfalls der Kommission vor, ein solches Verfahren einzuleiten. In dringlichen Fällen eröffnet es das Verfahren selbst.
Die Kommission kann ein Prüfungsverfahren auch ohne Vorschlag des Präsidiums einleiten.
Art. 19 Expertinnen und Experten
Die Kommission und das Sekretariat können in allen Verfahren Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 24
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 26
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.
15. Dezember 2008 Im Namen der Wettbewerbskommission Der Präsident: Walter A. Stoffel