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Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009

AS 2009 455 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 14. Jan. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2009-455/de/verordnung-des-bvet-uber-impfungen-gegen-die-blauzungenkrankheit-im-jahr-2009

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Grunderlass von: Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit (SR 916.401.348.2)

AS 2009 455

Verordnung des BVET
über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit
im Jahr 2009

vom 14. Januar 2009

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET),
gestützt auf Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.401

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Einsatz von inaktiviertem Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 bei empfänglichen Tieren im Jahr 2009.

Art. 2 Zu impfende Tiere

Rinder und Schafe müssen in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2009 geimpft werden.

Nicht geimpft werden:

  1. Tiere, die weniger als drei Monate alt sind;

  2. Tiere, die im Alter von höchstens sechs Monaten geschlachtet werden;

  3. Rinder, die innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Impftermin geschlachtet werden;

  4. Schafe, die innerhalb eines Monats nach dem Impftermin geschlachtet werden.

Eine freiwillige Impfung ist möglich bei:

  1. Ziegen;

  2. Kameliden;

  3. in einem Zoo oder Tierpark gehaltenen Wiederkäuern;

  4. in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern;

  5. Rindern und Schafen, die erst nach der Impfung des Bestandes ein impffähiges Alter erreichen.

Wer sein Tier freiwillig impfen will, muss dies der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt melden.

SR 916.401.348.2

Art. 3 Impfstoff und Anwendung

Für die Impfung wird das Präparat BTVPUR AlSapTM8 von Merial, vertrieben durch die Biokema SA, eingesetzt. Für freiwillige Impfungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a–d kann auch das Präparat Bovilis® BTV8 von Intervet, vertrieben durch die Veterinaria AG, verwendet werden.

Die Standarddosis wird bei gesunden Tieren ab einem Alter von drei Monaten appliziert.

Die Injektionskanüle muss mindestens zwischen den einzelnen Beständen gewechselt werden.

Im Weiteren sind die Angaben des Herstellers bei der Verabreichung zu beachten.

Art. 4 Absetzfristen

Nach der Impfung bestehen keine Absetzfristen für die Verwertung von Fleisch und Milch.

Art. 5 Impfschutz

Die Grundimmunität ist erreicht:

  1. bei Rindern, Ziegen und Kameliden: nach zwei Injektionen im Abstand von 3–8 Wochen;

  2. bei Schafen: nach einer einmaligen Injektion.

Als geimpft gelten Rinder, Schafe, Ziegen und Kameliden, wenn sie:

  1. in der Zeit vom 15. Oktober 2008 bis zum 31. Mai 2009 grundimmunisiert wurden;

  2. in der Zeit vom1. Juni bis zum 15. Oktober 2008 grundimmunisiert wurden und in der Zeit vom1. Februar bis zum 31. Mai 2009 eine einmalige Nachimpfung erhalten haben; oder

  3. nach dem 31. Mai 2009 freiwillig grundimmunisiert wurden.

Art. 6 Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone

Die Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone richtet sich nach dem Anhang.

Der Bezug von Impfstoffdosen, der über die zugeteilte Menge hinausgeht, muss vom BVET genehmigt werden.

Art. 7 Verantwortlichkeiten

Das BVET erstellt elektronische Hilfsmittel, damit die für die Durchführung der Impfungen notwendigen Angaben sowie die Impfbestätigungen im zentralen Informationssystem (ISVet) dokumentiert werden können.

DieKantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind für die Durchführung der Impfungen verantwortlich. Sie erteilen namentlich die Aufträge an die Impftierärz- tinnen und Impftierärzte und sind verantwortlich für die Verteilung der Impfstoffe und die Registrierung der Impfbestätigungen.

Die Vertreiberfirmen sorgen dafür, dass die Impfstoffe sachgerecht gelagert und termingerecht an die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten Stellen geliefert werden.

Die Impftierärztinnen und Impftierärzte sind verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe.

Art. 8 Bestätigung und Registrierung

Die Impftierärztinnen und Impftierärzte bestätigen den Abschluss der Impfungen durch Angabe der Anzahl geimpfter Tiere und der Impfdaten auf den Bestandeslisten. Die Bestandeslisten können vom Internet heruntergeladen oder bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt bezogen werden.

Rinder werden auf der Bestandesliste unter Angabe des aktuellen Impfstatus einzeln aufgeführt. Die durchgeführten Impfungen werden vermerkt.

Verlassen während der Grundimmunisierung einmal geimpfte Rinder vor der zweiten Injektion den Bestand, so muss das erste Impfdatum auf dem Begleitdokument angegeben werden.

Die Daten werden im ISVet registriert. Die Eingabe erfolgt durch:

  1. die Impftierärztinnen und Impftierärzte über Internet;

  2. die kantonalen Veterinärämter; oder

  3. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009.

14. Januar 2009 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss

Anhang

(Art. 6) Zuteilung der Impfstoffdosen Veterinäramt Anzahl Impfdosen Anzahl Flaschen

ml 100 ml AG 131 000 524 1 048 BE 436 000 1 744 3 488 BL 39 000 156 312 BS 1 000 4 8 FL 11 000 44 88 FR 170 000 680 1 360 GE 6 000 24 48 GL 19 000 76 152 GR 164 000 656 1 312 JU 74 000 296 592 LU 192 000 768 1 536 NE 48 000 192 384 SG 212 000 848 1 696 SH 22 000 88 176 SO 59 000 236 472 TG 106 000 424 848 TI 52 000 208 416 Urkantone 149 000 596 1 192 VD 153 000 612 1 224 VS 113 000 452 904 ZG 30 000 120 240 ZH 134 000 536 1 072 Total 2 380 000 9 520 19 040