AS 2009 4737
Verordnung des UVEK
über Radio und Fernsehen
Änderung vom 16. September 2009
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1
Ein Veranstalter hat Anrecht auf einen Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als 0.57 Franken je versorgte Person beträgt.
II
Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 2009 Ein Veranstalter mit einer Konzession nach Artikel 10 Absatz 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19912 über Radio und Fernsehen hat Anrecht auf einen Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als 0.75 Franken je versorgte Person ab 15 Jahren beträgt.
III
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2009 in Kraft.
16. September 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
AS 1992 601