AS 2009 6369
Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 25a
5. Abschnitt: Rindfleisch hoher Qualität
Art. 25a
Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann im Teilzollkontingent Nr. 5.711 eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bescheinigung vorweist.
Die Bescheinigung muss:
bestätigen, dass es sich um High Quality Beef nach den Kriterien in Ziffer 5 der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 19793 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch handelt;
dem Formular in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 20084 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (Neufassung) entsprechen;
in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; und
von der zuständigen Behörde des Lieferlandes unterzeichnet und mit einem amtlichen Stempel versehen sein.
Die Zollstelle kontrolliert die Bescheinigung.