AS 2009 7127
Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001
vom 28. September 2000
I
Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens Mit der anlässlich seiner hundertundritten Tagung vom 23.–25. September 2009 in London angenommenen Resolution Nr. 443 hat der Internationale Kaffeerat beschlossen, das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 gemäss dessen
Artikel 52 ab 1. Oktober 2009 für ein Jahr zu verlängern.
II
Geltungsbereich am 13. Oktober 2009, Nachtrag1 Japan Am 29. September 2009 hat Japan dem Depositar mitgeteilt, dass es die Verlängerung gemäss Artikel 52 Absatz 2 des Übereinkommens nicht annimmt, Gemäss Artikel 52 Absatz 2 des Abkommens ist Japan nicht mehr Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 mit Beginn der Verlängerung, d.h. ab 1. Oktober 2009.
Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 2005 2678, 2008 39 und 2009 215. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).