AS 2010 2319
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 2 und 3
Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von 640 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.
Aufgehoben
Art. 36 Höhe der Beiträge
Der allgemeine Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung 410 Franken
für Steillagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 620 Franken
Art. 58 Beiträge
Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr:
für die Spezialkulturen 1350 Franken
für die übrige offene Ackerfläche 950 Franken
für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Franken
Art. 62 Abs. 2 Bst. a
Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung, Weidelämmer sowie Kaninchen 180 Franken
Art. 73c Abs. 1 Einleitungssatz
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen erhalten bis Ende 2013 den Beitrag für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, den sie im Jahr 2008 erhalten haben, wenn:
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend auf den1. Januar 2010 in Kraft.
Artikel 73c Absatz 1 Einleitungssatz tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |