AS 2010 2531
Verordnung
über die Tierverkehr-Datenbank
(TVD-Verordnung)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die TVD-Verordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983, Änderung eines Ausdrucks In den Artikeln7, 8, 12 und 15 wird «Artikel 4b» durch «Artikel 4d» respektive «Artikel 3–4b» durch «Artikel 3–4d» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
Sie gilt beim Vollzug:
a. der Tierseuchengesetzgebung für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel und Bisons, der Schaf-, Ziegen- Schweine- und Pferdegattung, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen;
Art. 2 Bst. c, g und h
Die folgenden Begriffe bedeuten:
Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
h. Equidenpass: Dokument gemäss Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 (TSV).
Art. 3 Abs. 1 Bst. e
Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
e. gehaltene Klauentiergattungen und Equiden;
Art. 4 Daten für Tiere der Rindergattung
Für Tiere der Rindergattung müssen die Tierhalter dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 1 melden.
Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers oder der Tierhaltung nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstaben h und i ist innert drei Arbeitstagen zu melden.
Beim Abgang von Tieren aus Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben müssen die Daten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstabe d nicht gemeldet werden, sofern die Tiere in eine im schweizerischen Zollgebiet liegende Tierhaltung verbracht werden.
Art. 4a Daten für Tiere der Schweinegattung
Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalter dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 2 melden.
Art. 4c Registrierungspflicht
In der Datenbank registrieren lassen muss sich:
der Eigentümer von Equiden;
die Person, die den Equiden gemäss Artikel 15a Absatz 2 TSV5 kennzeichnet;
die Person, die den Equiden gemäss Artikel 15b TSV identifiziert;
die Person, die eine Meldepflicht gemäss Artikel 4e übernimmt.
Diese Personen müssen dem Betreiber der Datenbank zur Registrierung die folgenden Daten melden:
ihren Namen;
ihre Adresse;
ihre E-Mail-Adresse;
ihre Telefonnummer und die Korrespondenzsprache.
Art. 4d Daten zu den Equiden
Für Equiden müssen deren Eigentümer dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstaben a–g melden.
Bei einem Eigentümerwechsel muss der bisherige Eigentümer dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe h und der neue Eigentümer die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe i melden.
Bei der Schlachtung eines Equiden muss der Schlachtbetrieb dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe j melden.
Bei der Kennzeichnung eines Equiden muss die Person, die diesen gemäss Artikel 15a Absatz 2 TSV6 kennzeichnet, dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe k melden.
Bei der Identifizierung (Signalementaufnahme sowie Änderung und Ergänzung des Signalements) eines Equiden muss die Person, welche dessen Identifizierung (das verbale und das grafische Signalement) vornimmt, dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe l melden.
Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die ausstellende Stelle dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe m melden.
Art. 4e Übertragung der Meldepflichten auf Dritte
Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 4–4b und 4d können ihre Meldepflicht auf Dritte übertragen. Nicht übertragen werden kann die Pflicht, die Änderung des Verwendungszwecks gemäss Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20047 zu melden.
Die meldepflichtige Person muss eine solche Übertragung dem Betreiber der Datenbank selber melden. Dazu muss sie ihm die Identifikationsnummern gemäss
Artikel 12b Absatz 3 zu den beauftragten Personen melden.
Sie muss dem Betreiber ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.
Art. 5a Abs. 3
Den Anträgen zur Berichtigung von Daten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstaben c–e sowie Anhang Ziffer 2 Buchstaben b–c sind die Begleitdokumente nach
Artikel 12 TSV8 beizulegen.
Art. 6 Abs. 1
Jede Person darf Einsicht nehmen in:
die Tiergeschichte eines einzelnen Tiers;
den BVD-Status eines einzelnen Tiers;
den BVD-Status einer Tierhaltung;
den Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit eines einzelnen Tiers.
Art. 7 Abs. 2
Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung EZV und die Swissmedic dürfen die Daten nach den Artikeln 3–4d, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, beim Betreiber beschaffen und verwenden.
Art. 8 Abs. 1 Bst c–f
Die Zucht-, die Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden:
Tiergeschichte sämtlicher Tiere der Rindergattungen, die sich auf den Tierhaltungen der Mitglieder befinden;
Tiergeschichte sämtlicher Tiere der Schweinegattungen, die sich auf den Tierhaltungen der Mitglieder befinden;
Name und Adresse des Equideneigentümers nach Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe a;
Tierdaten sowie Tiergeschichte sämtlicher Equiden, die bei ihnen eingetragen sind.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2 Einsichtsberechtigte Personen
Diese Rechte stehen ebenfalls zu:
dem Eigentümer: für die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und d;
Personen, die Equiden kennzeichnen, und Personen, die Equiden identifizieren: für die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 9a Beauftragte
Die beauftragten Personen nach Artikel 4e können in die gleichen Daten Einsicht nehmen, sie beim Betreiber beschaffen und verwenden wie die Personen nach Artikel 9.
Kostenlos ist der Zugriff jedoch nur für die Daten von maximal fünf Auftraggebern pro Monat.
Art. 12 Abs. 4
Er prüft die Daten nach den Artikeln 4–4e auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Unvollständige sowie nicht plausible Daten gibt er der Person, die die Daten gemeldet hat, zur Kenntnis und räumt ihr die Möglichkeit ein, diese zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.
Art. 12b Aufgaben des Betreibers im Bereich Equiden
Der Betreiber teilt jedem Equiden die Identifikationsnummer (UELN9) aufgrund der Geburtsmeldung zu, es sei denn eine ausländische Stelle teilt die Identifikationsnummer aufgrund einer Vereinbarung zu.
Er stellt dem Eigentümer und dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
der dem Tier zugeteilten Identifikationsnummer (UELN);
den nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten;
einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Identifizierung (Art. 15b Abs. 1 TSV10 und Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) sowie Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV);
einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel gemäss Artikel 23 der Verordnung vom 18. August 200411 über die Tierarzneimittel und der Gesundheitsmeldung gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 200512 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK).
Er teilt den Personen, die sich nach dem Artikel 4c Absatz 1 registrieren lassen, eine Identifikationsnummer zu.
Art. 13 Abs. 4
Er bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den anerkannten Stellen nach Artikel 15c Absatz 3 TSV13 zu.
Art. 20a
Aufgehoben
Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net
Art. 20b Übergangsbestimmung zur Änderung vom12. November 2008
Das Verzeichnis nach Artikel 12a Absatz 1 kann in den Jahren 2010 und 2011 bis zum15. August zugestellt werden.
Art. 20c Übergangsbestimmung zur Änderung vom12. Mai 2010
Ist der Eigentümer am 31. Dezember 2012 im Besitz von lebenden Equiden und ist er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss er sich gemäss Artikel 4c beim Betreiber der Datenbank registrieren lassen.
Für die am 31. Dezember 2012 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss der Eigentümer dem Betreiber der Datenbank bis zum 31. Dezember 2012 folgende Daten melden:
die Identifikationsnummer des Eigentümers gemäss Artikel 12b Absatz 3;
die Nummer der Tierhaltung;
das Geburtsdatum des Tiers;
den Namen des Tiers;
wenn vorhanden, die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers;
wenn vorhanden, die Mikrochipnummer;
die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers;
den Verwendungszweck gemäss Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200414: – Nutztier, – Heimtier;
die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
ob für den Equiden bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde.
Muss ein Ereignis gemäss Anhang Ziffer 3 gemeldet werden, so ist dieser Equide vorgängig zu registrieren.
II
Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
Dem Betreiber der Datenbank zu meldende Daten 1. Daten zu Tieren der Rindergattung Zu Tieren der Rindergattung sind folgende Daten zu melden:
bei der Geburt eines Tiers: 2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vatertiers, 3. das Geburtsdatum des Tiers, 4. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 5. Mehrlingsgeburten, 6. der Geburtsverlauf, 7. das Datum der Meldung;
bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland, 2. die Nummer der Tierhaltung, 4. das Geburtsdatum des Tiers, 5. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 6. das Einfuhrdatum, 7. das Datum der Meldung;
beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland: 4. das Zugangsdatum,
beim Abgang eines Tiers: 3. das Abgangsdatum, 4. die Abgangsart,
bei der Schlachtung eines Tiers: 4. das Schlachtdatum, 5. das Datum der Meldung, 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200315;
bei der Verendung eines Tiers: 3. das Verendungsdatum, 4. das Datum der Meldung;
bei der Ausfuhr eines Tiers: 4. das Ausfuhrdatum,
bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers: 2. die Identifikationsnummer des Muttertiers, 3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten: – Milchkuh – andere Kuh, 4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt,
die Nutzungsart der Tierhaltung;
die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;
die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.
2. Daten zu Tieren der Schweinegattung Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden:
bei der Einfuhr von Tieren: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland, 2. die Nummer der Tierhaltung, 4. das Einfuhrdatum,
beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland: 4. das Zugangsdatum,
bei der Schlachtung von Tieren: 4. das Schlachtdatum,
bei der Ausfuhr von Tieren: 2. die Zahl der Tiere, 4. das Datum der Ausfuhr,
die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;
die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.
3. Daten zu Equiden Zu Equiden sind folgende Daten zu melden:
bei der Geburt eines Tiers: 2. den Namen des Tiers, 3. die Identifikationsnummer (UELN, Universal Equine Life Number) des Muttertiers, falls vorhanden, 4. bei Embryotransfer: die Identifikationsnummer (UELN) der genetischen Mutter, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 7. Mehrlingsgeburten, 8. die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel), 9. das rudimentäre verbale Signalement;
bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland des Tiers, 2. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass, 3. die Nummer der Tierhaltung, 4. den Namen des Tiers gemäss Equidenpass, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers gemäss Equidenpass, 7. eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass, 8. das Einfuhrdatum, 9. den Verwendungszweck gemäss Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200416 – Nutztier – Heimtier, gemäss Equidenpass, 10. die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
beim Wechsel der Tierhaltung im Inland: 1. die Nummer der neuen Tierhaltung, 4. das Datum des Tierhaltungswechsels;
bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers: 2. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 3. das Datum der Verendung oder Euthanasierung;
bei der Ausfuhr eines Tiers: 2. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 4. das Ausfuhrdatum;
beim Wechsel des Verwendungszwecks gemäss Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004: 2. das Datum des Wechsels;
bei der Kastration eines männlichen Tiers: 2. das Datum der Kastration, 3. die Art der Kastration;
beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt): 1. die Identifikationsnummer des bisherigen Eigentümers, 2. die Identifikationsnummer des neuen Eigentümers, sofern bekannt, 4. das Datum des Eigentümerwechsels;
beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme): 1. die Identifikationsnummer des neuen Eigentümers, 2. die Identifikationsnummer des bisherigen Eigentümers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels;
bei der Schlachtung eines Tiers: 4. das Schlachtdatum;
bei der Kennzeichnung eines Tiers: 2. die Mikrochipnummer, 3. die Identifikationsnummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen hat; 4. das Datum der Kennzeichnung, 5. den Ort der Kennzeichnung;
bei der Identifizierung (Signalementaufnahme und Änderung des Signalements) eines Tiers: 1. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers; 2. die Identifikationsnummer der Person, die die Identifizierung vorgenommen hat, 3. das Signalement, bestehend aus dem Schaubild (grafisches Signalement) und dem verbalen Beschrieb (verbales Signalement), 4. das Datum der Signalementaufnahme, 5. den Ort der Identifizierung, 6. anlässlich der ersten Identifizierung: die Stelle, die den Equidenpass ausstellen soll;
bei der Ausstellung eines Equidenpasses: 2. das Datum der Passausstellung, 3. die Art des Passes (Erstausstellung, Ersatzpass, Duplikat), 4. der Name der Stelle, die den Equidenpass ausstellt.