AS 2010 2647
Verordnung des EVD
über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite Semester
des Jahres 2010 und das Jahr 2011
vom 11. Juni 2010
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 BöB betragen für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011:
230 000 Franken für Lieferungen;
230 000 Franken für Dienstleistungen;
8,7 Millionen Franken für Bauwerke;
700 000 Franken für: 1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 BöB, 2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
11. Juni 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard SR 172.056.12 für das zweite Semester des Jahres 2010 und für das Jahr 2011