AS 2010 3037
Verordnung
über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV)
Änderung vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB),
Art. 1 Grundsätze und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden von:
den Zivilstandsämtern;
den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen;
den schweizerischen Vertretungen im Ausland;
dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.
Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden.
Auslagen werden separat berechnet. Sie werden grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.
Art. 3 Abs. 2 und 3
Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20043, ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.
Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden ist gebührenfrei (Art. 54 und 61 ZStV).
Art. 6 Gebührenzuschlag
Die Gebühr wird erhöht:
um 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss; oder
um 100 Prozent, wenn: 1. die Dienstleistung zwischen 18 Uhr und 7 Uhr, am Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag erbracht werden muss, 2. die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert, oder 3. die Trauung oder die Begründung der eingetragenen Partnerschaft am Samstag stattfindet.
Die Kantone können auf die Gebührenzuschläge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, für zwischen 18 und 19 Uhr erbrachte Dienstleistungen, und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 verzichten.
JederGebührenzuschlag ist zu begründen und in einer separaten Abrechnung auszuweisen.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c, e und f sowie 3
Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
Kosten für Porti und Telekommunikation;
Kosten anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Bewilligungen, Abklärungen, Gutachten, Auskünfte, Übersetzungen und das Dolmetschen;
Kosten für die Benützung des Lokals zur Durchführung der Trauung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn es sich nicht um einen Amtsraum des Zivilstandsamtes handelt (Art. 1a Abs. 4 ZStV4;
Kosten für die Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsurkunden.
Auslagen,die in Anwendung des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20025 entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 ZStV6 sind anwendbar.
Art. 12 Abs. 3
Soweit nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das Mahnwesen nach kantonalem Recht.
Art. 13 Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz
Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:
bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;
wenn die Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
für einfache Auskünfte, kleinere Verrichtungen und Ombudsbriefe.
Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Interesse entstehen, trägt das Zivilstandsamt, wenn sie keiner nach
Artikel 2 Absatz 1 gebührenpflichtigen Person angelastet werden können oder
uneinbringlich sind.
Können die Auslagen für die Nachführung des Personenstandsregisters niemandem angelastet werden, so trägt sie das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt.
II
Die Anhänge 1–4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 4 Bst. a) Dienstleistungen der Zivilstandsämter Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Art. 93 ZStV7 und die obligatorische Aufnahme von Daten (Art.7, 8 ZStV) und Personen (Art. 15a Abs. 1 und 2 ZStV) in das Personenstandsregister sind gebührenfrei. Fr.
I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten In der Gebühr inbegriffen ist das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Bekanntgabe 1. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregister 1.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern1.2 und 1.3 30 1.2 Familienausweis oder Partnerschaftsausweis bei der Erstabgabe oder als Ersatz ohne Beurkundungsvorgang 40 1.3 Ausweis über den registrierten Familienstand: – Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst 40 – Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person 10 2. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform geführten Zivilstandsregister 2.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern2.2 und 2.3 30 2.2 Familienschein: – Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst 40 – Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person 10 Fr.
2.3 Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift einschliesslich Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZStV): – eines Blattes im Familienregister, wenn nicht ein Familienschein auszufertigen ist 50 – einer Eintragung im Geburtsregister, Todesregister oder Eheregister, wenn nicht eine Geburtsurkunde, Todesurkunde oder Eheurkunde auszufertigen ist 40 – einer Eintragung im Legitimationsregister oder Anerkennungsregister 30 3. Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personenstandsdaten 3.1 Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen gestützt auf einen Suchauftrag zur Abklärung eines Sachverhaltes, pro halbe Stunde 75 3.2 Mitwirkung bei der Einsichtnahme Interessierter in die in Papierform geführten Zivilstandsregister (Art. 92b Abs. 4 ZStV), pro halbe Stunde 75 3.3 Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten Registerbeleges: – pro Seite des Dokumentes 2 – Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV) 30 3.4 Überprüfung des Zivilstandes, pro Person 30 II. Entgegennahme von Erklärungen bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die zuständige Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme 4. Namensführung 4.1 Namenserklärung vor der Heirat, wenn sie ohne Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder erst nach dessen Abschluss abgegeben wird (Art. 12 Abs. 1 ZStV) 75 4.2 Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 1 ZStV) 75 4.3. Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung übermittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bzw. des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV) 75 Fr.
5. Kindesanerkennung 5.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 ZStV) 75 5.2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV) 30 6. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV) 75 7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20048, PartG) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV) 75 8. Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde 75 III. Ehe und eingetragene Partnerschaft bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen 9. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft 9.1 Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärungen über die Namensführung (Art. 12 Abs. 2 und 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird 150 – wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 oder 2 ZStV) 125 – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV) 100 Fr.
9.2 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie Entgegennahme der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird 150 – wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 75h Abs. 1 oder 2 ZStV) 125 – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 75h Abs. 2 ZStV) 100 9.3 Prüfung des Gesuches um Abkürzung der nach Artikel 100 Absatz 2 ZGB vorgesehenen Frist und unverzügliche Durchführung der Trauung (Nottrauung) 75 9.4 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 64 Abs. 2 und 75c Abs. 2 ZStV) 30 10. Ermächtigung zur Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft 10.1 Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV) 30 10.2 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV) 30 10.3 Ermächtigung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft 10.4 Annullierung der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten oder die Partnerinnen oder Partner weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin 100 11. Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft – Grundgebühr 75 – Zuschlag für die Durchführung gestützt auf die Ermächtigung des Zivilstandsamtes, welches das Vorbereitungsverfahren (Art. 70 Abs. 3 ZStV) bzw. das Vorverfahren (Art. 75i Abs. 3 ZStV) durchgeführt hat 50 – Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 50 Fr. – Zuschlag für die Durchführung der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft in einem anderen Trauungslokal als dem ordentlichen 50 – Zuschlag für das Zurverfügungstellen von Trauzeugen, wenn diese nicht von den Verlobten gestellt werden, pro Trauzeuge 50 IV. Bereinigung von beurkundeten Daten 12.
Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung, (Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 ZStV) in eigener Kompetenz der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft, V. Andere Dienstleistungen 13. Dienstreise, wenn eine gebührenpflichtige Dienstleistung zu erbringen ist, pro halbe Stunde 50 14. Aktenprüfung in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte, pro halbe Stunde und Dossier 75 15. Überprüfung ausländischer Dokumente, wenn der Arbeitsaufwand eine Viertelstunde übersteigt, pro halbe Stunde und Dossier 75 16. Beschaffung von Dokumenten aus dem Inland oder Ausland, pro Auftrag 40 17. Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Art. 3 Abs. 4 ZStV) 20 18. Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 20 19. Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde 75 20. Übermittlung einer Kopie per Fax oder mit elektronischer Post, zusätzlich zur Gebühr und den Auslagen für die Ausfertigung und Zustellung des Dokumentes 20 21. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen: – pro Seite 2 – Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 ZStV) 30 Fr.
22. Erstellung einer Kopie eines Ausweises zu administrativen Zwecken (z.B. Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) kostenfrei VI. Dienstleistungen aufgrund einer Kompetenzdelegation der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf eine Kompetenzdelegation von der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erbracht werden, richten sich nach Anhang 2.
Anhang 2
(Art. 4 Bst. b) Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 19879 über das Internationale Privatrecht (IPRG; Art. 45 Abs. 2
Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs. 1–2 ZStV10 und die Gutheissung der Beschwerde gegen
die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) sind gebührenfrei. Fr.
I. Behandlung von Gesuchen 1. Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger, wenn: – keine der beiden betroffenen Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 43 Abs. 2 IPRG) 200 – die Ehe nach den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Brautleute geschlossen werden soll (Art. 44 Abs. 2 IPRG) 200 2. Entscheid betreffend die Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung von Daten, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft (Art. 43 ZGB; Art. 29 ZStV), pro halbe Stunde 75 3. Bewilligung zur Entgegennahme der Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand in Anwendung von
Artikel 41 ZGB, pro halbe Stunde 75
4. Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB), pro halbe Stunde 75 5. Bewilligung zur Bekanntgabe von Personenstandsdaten, II. Andere Dienstleistungen 6. Abweisung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, höchstens 1000 7. Erstellung eines Rechtsgutachtens oder Erteilung einer Rechtsauskunft, pro halbe Stunde 75 8. Überprüfung des Zivilstandes im Falle einer Einbürgerung, III. Dienstleistungen in Vertretung des Zivilstandsamtes Die Gebühren für Dienstleistungen, die in Vertretung des Zivilstandsamtes erbracht werden, richten sich nach Anhang 1.
Anhang 3
(Art. 4 Bst. c) Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland Fr.
I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland
1 Ausländische Zivilstandsdokumente
1.1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsdokumente in die Schweiz
Für die Übersetzung und Beglaubigung von Entscheidungen und Dokumenten über den Zivilstand, die von Amtes wegen für die Beurkundung im Personenstandsregister zu übermitteln sind, wird keine Gebühr erhoben, sofern diese Arbeit vom Personal der schweizerischen Vertretung ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung von Drittpersonen entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet.
1.2 Massnahme für die Beschaffung von Dokumenten, wenn eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt,
2 Schweizerische Zivilstandsdokumente
2.1 Beschaffung von Zivilstandsdokumenten aus der Schweiz
Für die Bestellung wird keine Gebühr erhoben II. Entgegennahme von Erklärungen bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen (Art. 5 Abs. 1 3. Namenserklärungen 3.1. Namenserklärung vor der Heirat, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) oder der Erklärungen über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) entgegengenommen wird 75 3.2 Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2 ZStV) 75 3.3 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sofern sie nicht gleichzeitig mit der Übermittlung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand abgegeben wird (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 75 Fr.
4. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 6 ZStV) 75 III. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft 5. In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft 5.1 Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Heirat (Art. 12 Abs. 2 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150 5.2 Entgegennahme des von den Partnerinnen oder Partnern einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG12; Art. 75h Abs. 2 ZStV) sowie die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150 5.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung oder zur Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75 6. Im Ausland vorgesehene Eheschliessung 6.1 Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn gleichzeitig Dienstleistungen gemäss Ziffer 5.1 notwendig sind 75 6.2 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Hinblick auf die Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75 Fr.
IV. Andere Dienstleistungen 7. Gutachten, Rechtsauskunft oder Bericht auf Verlangen eines Zivilstandsamtes, einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen oder des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, einschliesslich Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhaltes und Behandlung von Dossiers, mit denen ein Vertrauensanwalt oder ein anderer Experte betraut worden ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. h ZStV), pro halbe Stunde 75 8. Befragung einer Person oder eines Paares auf Verlangen eines Zivilstandsamtes oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG) einschliesslich Erstellung des Berichtes, wenn die zuständige Behörde das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abweist, pro halbe Stunde 75 9. Weiterleitung des Gesuches um Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB) sowie Mitwirkung bei den nötigen Abklärungen, pro halbe Stunde 75
Anhang 4
(Art. 4 Bst. d) Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen Fr.
I. Dokumentenübermittlung 1. Schweizerische Zivilstandsdokumente 1.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entscheidungen und Dokumenten, pro Zivilstandsamt oder andere Behörde 30 1.2 Einholung von Beglaubigungen bei ausländischen Vertretungen in der Schweiz, bei kantonalen Kanzleien und bei der Bundeskanzlei, pro Beglaubigungsstelle 30 2. Ausländische Zivilstandsdokumente 2.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entscheidungen und Dokumenten, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist 50 2.2 Einholung und Weiterleitung von Übersetzungen, Beglaubigungen oder Echtheitsüberprüfungen sowie Vermittlung von Gutachten, bereits vorliegender Dokumente, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist 50 II. Andere Dienstleistungen 3. Eintragung von Spenderdaten, pro Geburt oder errechnetem Geburtstermin, von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu entrichten 100 4. Behandlung von Auskunftsgesuchen 4.1 Auskunft über die Personalien des Samenspenders gemäss Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 199813, pro halbe Stunde 75 4.2 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss
Artikel 268c ZGB, pro halbe Stunde 75
5. Erstellen von Fotokopien: – pro Seite 2 – Beglaubigung 30 6. Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (spätestens nach drei Mahnungen) 20