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Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation

AS 2010 5367 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 22. Juni 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2010-5367/de/ubereinkommen-vom-30-mai-1975-zur-grundung-einer-europaischen-weltraumorganisation

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Ändert: Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (SR 0.425.09)

AS 2010 5367

Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
(ESA)

Übereinkommen vom 30. Mai 1975

zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

SR 0.425.09; AS 1980 2019

Originaltext

I

Änderungen der Anlagen II und V des ESA Übereinkommens Gemäss Artikel XVI Absatz 3 des ESA Übereinkommens hat der ESA Rat einstimmig folgende Änderungen der Anlagen II und V des ESA-Übereinkommens («Übereinkommen») beschlossen.

Anlage II Am 20. Oktober 1995 hat der ESA Rat beschlossen, Anlage II Artikel V des Übereinkommens mit Wirkung auf 1. Januar 1997 wie folgt zu ändern:

1. Die Haushaltspläne der Organisation werden in ECU gemäss der von den zuständigen Organen der Europäischen Union gegenwärtig festgelegten Definition und später in der europäischen Zahlungseinheit aufgestellt, die mit ihrer Inkraftsetzung durch diese Organe die ECU ersetzt. 2. Jeder Mitgliedstaat zahlt seinen Beitrag in ECU bzw. in der sie später nach Absatz 1 ersetzenden Einheit.

Am 10. Juni 2009 hat der ESA Rat beschlossen, Anlage II des Übereinkommens mit Wirkung auf 1. Januar 2010 wie folgt zu ändern:

«Anlage II Finanzielle Bestimmungen Art. I Allgemeine Grundsätze Das Finanzmanagement der Organisation dient den in Artikel II des Übereinkommens dargelegten Zwecken und unterstützt die Durchführung der vom Rat genehmigten langfristigen europäischen Weltraumpolitik. Die Organisation wendet international anerkannte Rechnungslegungsnormen an und folgt den Grundsätzen des soliden Finanzmanagements, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit bei der Planung und Verwaltung der Mittel, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Kontrolle bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Finanzierungskapazität der Mitgliedstaaten und der Ausgewogenheit bei der Inanspruchnahme ihrer Mittel. Das Finanzsystem spiegelt den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und Programme der Organisation wider. Es wird einer wirksamen internen Kontrolle und einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen. Die Finanzplanung, die Aufstellung der Haushaltspläne und die Rechnungslegung einschliesslich für die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgt in Euro, der für die Berichterstattung und die Finanzgeschäfte verwendeten Währung. Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

Art. II Planung

Der Generaldirektor erstellt die für die Optimierung der Verwendung der Mittel der Organisation, die Gewährleistung der laufenden Konsolidierung der Programmdurchführung und die Aufstellung der entsprechenden Finanzierung durch die Mitgliedstaaten als zweckmässig erachteten Planungswerkzeuge. Diese umfassen unter anderem – einen Langfristigen Plan über zehn Jahre, der alle genehmigten und vorgesehenen Programme und Tätigkeiten mit den geschätzten Finanzbeiträgen und Ausgaben ausweist; – jährliche und mehrjährige Kostenpläne, die auf der Grundlage der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für die genehmigten Tätigkeiten und Programme und der mit anderen Finanzierungsstellen geschlossenen Übereinkünfte erstellt werden; in diesen Kostenplänen werden auch die in Artikel I Absatz 3 und Artikel XIII Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen gemeinsamen Kosten erfasst.

Diese Pläne werden im Einklang mit der Finanzordnung mindestens einmal jährlich rechtzeitig zur Genehmigung der Haushaltspläne und je nach Bedarf fortgeschrieben und dem Rat beziehungsweise den von ihm bevollmächtigten nachgeordneten Gremien unterbreitet.

Art. III Finanzierung

Die Jahreshaushaltspläne der Organisation stellen für die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen das jährliche Instrument zur schrittweisen Erfüllung ihrer mehrjährigen Verpflichtungen dar und gewährleisten die kontinuierliche Durchführung der genehmigten Programme und Tätigkeiten der Organisation. Sie bilden die verbindliche Grundlage für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten.

Alle Kosten (einschliesslich der Investitionskosten für die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur) in Verbindung mit Tätigkeiten und Programmen ausserhalb des Geltungsbereichs von Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens, wie die in Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens genannten, werden vom Antragsteller getragen, sofern vom Rat nicht anders beschlossen.

Der Generaldirektor sorgt für eine angemessene Rechnungslegung und Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit ihres jeweiligen Finanzierungsstands in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten und Programme zu gewährleisten.

Art. IV Haushaltspläne

Der Generaldirektor erstellt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Pläne die folgenden Entwürfe von Haushaltsplänen mit den Mittelanforderungen für das Folgejahr und unterbreitet sie dem Rat:

  1. den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten obligatorischen Tätigkeiten;

  2. gegebenenfalls die Entwürfe von in der Finanzordnung vorgesehenen dem Allgemeinen Haushaltsplan angegliederten Haushaltsplänen;

  3. die Entwürfe von Haushaltsplänen für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehenen fakultativen Programme.

Die Entwürfe der Haushaltspläne für ein bestimmtes Jahr werden dem Rat vor Ende des vorangehenden Rechnungsjahres zur Genehmigung unterbreitet. Die Bedingungen für die Änderung von Haushaltsplänen und die bei Nichtgenehmigung von Haushaltsplänen vor dem Beginn des Rechnungsjahres erforderlichen Übergangsmassnahmen sind in der Finanzordnung dargelegt.

Weitere Haushaltspläne werden dem Rat für von anderen Stellen finanzierte Programme und Tätigkeiten vorgelegt.

Art. V Kassenführung Die der Organisation von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlungsmittel werden vom Generaldirektor als Gemeinsame Kassenmittel verwaltet. Die Zinserträge werden jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den in der Finanzordnung festgelegten Vorschriften gutgeschrieben.

Art. VI Rechnungslegung

Das Finanzbuchführungs- und Kostenrechnungssystem der Organisation ist ihr wichtigstes Instrument zur finanziellen Erfassung ihrer Tätigkeiten und Geschäftsvorfälle. Es unterstützt die wirksame Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Organisation durch die genaue und zeitnahe Erfassung der Finanzgeschäfte und die Ermittlung und Messung der Kosten.

Das Finanzbuchführungssystem der Organisation folgt allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen; der Jahresabschluss wird nach den Internationalen Rechnungslegungsnormen für den öffentlichen Sektor veröffentlicht.

Der Generaldirektor sorgt dafür, dass die Konten ein zuverlässiges und vollständiges Bild der jährlichen finanziellen Leistung der Organisation und eine getreue Wiedergabe ihrer Finanzlage am Ende jedes Rechnungsjahres liefern.

Bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres legt der Generaldirektor dem Rat den geprüften Jahresabschluss des Vorjahres zur Genehmigung und zur Entlastung für seine Geschäftsführung vor.

Art. VII Beiträge

Die in Artikel V des Übereinkommens vorgesehenen Tätigkeiten und Programme werden aus den nach Artikel XIII des Übereinkommens festgesetzten Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.

Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel XXII bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschliessenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt.

Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt.

Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.

Art. VIII Interne Kontrolle Der Generaldirektor richtet ein umfassendes System der internen Kontrolle ein, das der Überwachung der Leistung und der Erfüllung der Ziele, der Bewertung der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Vorgänge sowie der Überprüfung ihrer Ordnungsmässigkeit und der Befolgung der anwendbaren Regeln und Vorschriften dient.

Art. IX Externe Kontrolle

Die Konten der Organisation, ihr Jahresabschluss und ihr Finanzmanagement werden von einer unabhängigen Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kom- mission zu benennen, und zwar vorzugsweise erfahrene Rechnungsprüfer ihres öffentlichen Dienstes. Ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission amtiert im vorletzten Jahr seiner Dienstzeit als Vorsitzender der Kommission.

Der Zweck der Rechnungsprüfung besteht darin, festzustellen und zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss mit den Büchern und Belegen der Organisation übereinstimmt und gesetzmässig und richtig ist. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation.

Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind, und hat jederzeit Zugang zu allen Rechnungs- und Buchungsunterlagen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeit für notwendig erachtet. Der Zugang zu Verschlusssachen unterliegt den anwendbaren Regeln und Vorschriften.

Art. X Finanzordnung Die genaue Anwendung dieser Anlage und anderer einschlägiger Bestimmungen des Übereinkommens ist in der vom Rat genehmigten Finanzordnung geregelt.»

Anlage V Am 15. November 2001 hat der ESA Rat beschlossen, Artikel IV Absätze 5–7 sowie Artikel V der Anlage V des Übereinkommens mit Wirkung auf 1. Januar 2002 wie folgt zu ändern:

Art. IV Abs. 5–7 5. Alle fünf Jahre finden förmliche Überprüfungen der geographischen Verteilung der Aufträge statt, wobei jeweils vor dem Ende des dritten Jahres eine vorläufige Überprüfung erfolgt. 6. Zwischen den förmlichen Überprüfungen sollten die Aufträge so verteilt werden, dass bei jeder förmlichen Überprüfung der kumulative Gesamtrückflusskoeffizient jedes Mitgliedstaates nicht wesentlich vom Idealwert abweicht. Bei jeder förmlichen Überprüfung kann der Rat die Untergrenze des kumulativen Rückflusskoeffizienten für den nachfolgenden Abschnitt neu festsetzen, sie darf jedoch nie unter 0,8 liegen. 7. Für verschiedene vom Rat festzulegende Auftragskategorien, insbesondere Aufträge für fortgeschrittene Forschung und Entwicklung und Aufträge für projektbezogene Technologie, werden gesonderte Bewertungen des Rückflusskoeffizienten durchgeführt und dem Rat mitgeteilt. Der Generaldirektor erörtert diese Bewertungen mit dem Rat in noch festzulegenden regelmässigen Abständen und vor allem bei der vorläufigen Überprüfung, um die zur Beseitigung etwaiger Ungleichgewichte erforderlichen Massnahmen zu bestimmen.

1. Zeichnet sich bei einer vorläufigen Überprüfung eine Entwicklung ab, die darauf schliessen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten. Hält die Entwicklung nach Ablauf dieser Jahresfrist an, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird. 2. Ergibt sich bei einer förmlichen Überprüfung, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegt, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs innerhalb eines Jahres Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

Am 22. Juni 2005 hat der ESA Rat beschlossen, Anlage V Artikel V des Übereinkommens mit Wirkung vom 22. Juni 2005 an, wie folgt zu ändern:

Zeichnet sich zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schliessen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

II

Geltungsbereich am 8. November 2010, Nachtrag1 Vertragsstaaten Beitritt (B) Inkrafttreten Tschechische Republik 8. Juli 2008 B 8. Juli 2008

Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1980 2054, 1984 1063, 1990 1157 und 2006 787. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).