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Verordnung über die Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes

AS 2011 1139 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 4. März 2011

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Flugplanvermittlung und die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen (SR 748.131.2),

AS 2011 1139

Verordnung
über die Änderung von Bundesratsverordnungen
in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010
des Luftfahrtgesetzes

vom 4. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Luftfahrtverordnung vom14. November 19731 Gliederungstitel vor Art. 75

Verkehr, Betrieb und Unterhalt

Verkehrs- und Betriebsregeln

Art. 75 Verkehrsregeln

Das UVEK erlässt Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luftraums.

Art. 76 Betriebsregeln

Das UVEK erlässt Betriebsregeln, die das internationale Recht ausführen oder ergänzen.

Die Betriebsregeln gelten für Schweizer Halter und Flugbetriebsunternehmen im In- und Ausland.

Von den Betriebsregeln darf im Ausland abgewichen werden, wenn ausländisches Recht dies zwingend verlangt.

Gliederungstitel vor Art. 77

Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt

Art. 101

Art. 103 Abs. 1 Bst. h und 4

Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:

h. Aufgehoben 4 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.

Art. 103a Abs. 2 Bst. a und b

Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 6 zum Übereinkommen vom7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen):

  1. Teil I Ziffern3.3 und 8.7.3;

  2. Teil III Sektion II Ziffern1.3 und 6.1.2.

Footnotes

  1. [7] SR 748.131.2
  2. [2] SR 0.748.0
  3. [3] SR 748.131.1

Art. 105 Einzelbewilligung

Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann.

Art 106 Abs. 1

Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:

  1. über die folgenden Sicherstellungen verfügt: 1. für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung: über eine minimale Sicherstellung von 250 000 Sonderziehungsrechten gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds je Reisenden, 2. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck: über eine minimale Sicherstellung von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden, 3. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über eine minimale Sicherstellung von 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm; und

  2. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu den Beträgen nach Buchstabe a versichert ist.

Art. 107 Abs. 2

Sie haben dem BAZL Ereignisse im Betrieb im Sinne von Artikel 77a unverzüglich zu melden.

Art. 109 Bst. b

Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem BAZL ohne Verzug zu melden:

b. alle Ereignisse im Sinne von Artikel 77a, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und

Art. 114 Gesuch

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession mit den folgenden Angaben und Unterlagen:

  1. Linien- und Flugplan;

  2. Tarife und Beförderungsbedingungen;

  3. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;

  4. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;

  5. Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften;

  6. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.

Das BAZL informiert vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.

Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das BAZL ihr Interesse am Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.

Das BAZL hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch für innerschweizerische Luftverkehrslinien die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an.

Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2–4 keine Anwendung.

Art. 116 Abs. 3

Die Entscheidung über eine Erneuerung wird spätestens 6 Monate vor Ablauf der Konzession gefällt. Im Übrigen findet Artikel 115 Anwendung.

Art. 118 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber

Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte nicht aus, so kann jedes andere Unternehmen beim BAZL ein Gesuch um Übertragung der Konzession einreichen.

Liegt ein solches Gesuch vor, so setzt das BAZL dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie aufnehmen muss. Das BAZL kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

Nimmt das konzessionierte Unternehmen den Betrieb innert der Frist nicht auf und erfüllt das andere die Konzessionsvoraussetzungen, so überträgt das BAZL die Streckenkonzession.

Die Artikel 114 und 115 sind anwendbar.

Art. 118a Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen

Bedient ein konzessioniertes Unternehmen eine Luftverkehrslinie während

Monaten nicht, so fällt die Streckenkonzession dahin.

Art. 123 Abs. 1

Die Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen sicherzustellen.

Gliederungstitel vor Art. 141a 9a Strafbestimmungen

Art. 141a

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:

  1. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 2a Absatz 1, 2b Absatz 1, 26, 81, 83, 86 Absatz 1 erster Satz, 107 Absatz 2, 109 Buchstaben a oder b und 111 Absatz 1 erster oder zweiter Satz;

  2. eine akrobatische Vorführung an Luftfahrzeugen ohne Bewilligung des BAZL durchführt (Art. 84);

  3. Papiere, welche gestützt auf eine Bestimmung des Luftfahrtrechts an Bord des Luftfahrzeuges mitgeführt werden müssen, nicht mitführt.

2. Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung werden die folgenden Kurzbezeichnungen ersetzt:

  1. «Bundesamt» durch «BAZL»;

  2. «Departement» durch «UVEK».

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 8 Absätze2 und 6, 12 Absätze1 und 2,

Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absatz 1bis, 42 Absätze1 und 2 sowie 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 (LFG),

Footnotes

  1. [4] SR 748.0

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;

  2. Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang;

  3. Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang;

  4. Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestimmungen allen im internen und im internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen;

  5. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;

  6. Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;

  7. Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19795 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;

  8. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;

  9. TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);

  1. Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigations- und Übermittlungsanlagen für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs;

  2. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen könnten; dazu gehören auch Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen;

  3. Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;

  4. Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19446 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;

  5. Vermessungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Vermessungsfläche nach Anhang 15 des Übereinkommens vom7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften für einen IFR-Flugplatz;

  6. IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;

  7. Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände;

  8. Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen;

  9. Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer.

Fussnote zu Art. 3 Abs. 5 AIP: Wird von Skyguide herausgegeben und kann dort abonniert werden: Skyguide AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf/www.skyguide.ch/de/AIMServices/Shop

Footnotes

  1. [5] SR 700
  2. [6] SR 0.748.0

Art. 9 Abs. 1

Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.

Art. 27 Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren

Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.

Art. 27a Zulässigkeit baulicher Veränderungen

Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.

Vorbehalten bleibt Artikel 28.

Artikel 27a wird zu Artikel 27abis

Art. 27abis Abs. 1 Bst. fbis

Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:

fbis. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;

Art. 28 Abs. 2 und 4

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben:

  1. die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern; oder

  2. für die das BAZL eine luftfahrtspezifische Prüfung nach Artikel 9 vornimmt.

Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i LFG).

Art. 30 Zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes

Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen.

Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die zivile Benützung nach Absatz 1 ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen. Das Flugplatzbetriebsreglement und dessen nachträgliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses holt vor der Genehmigung die Zustimmung der zuständigen Stelle des VBS ein.

Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden sinngemäss Anwendung.

Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze. Zusätzlich ist die Zustimmung des VBS erforderlich.

Art. 31 Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze

Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich.

Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss die Bestätigung des VBS vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.

Für die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen sowie allfällige bauliche Änderungen sind Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

Das BAZL führt unabhängig von Umfang und Auswirkungen der Umnutzung Verfahren nach den Artikeln 36d und 37d LFG durch.

Art. 39d Abs. 3 und 4

Das BAZL kann vorübergehend Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zwischen 22 und 6 Uhr bewilligen:

  1. zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen, zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder zur Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen, nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze;

  2. für Messflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich, sofern sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen.

Das BAZL informiert die Öffentlichkeit und das Bundesamt für Umwelt über die gemäss Absatz 3 bewilligten Nachtflüge.

Art. 62 Abs. 2

Das BAZL stellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.

Art. 62a Abs. 2

Die Kantone und Gemeinden tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung.

Gliederungstitel vor Art. 62b

2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflichten

Art. 63 Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen

Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen eine Bewilligung des BAZL einholen, wenn das Objekt:

  1. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht;

  2. in einem anderen Gebiet als einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht; oder

  3. eine massgebliche Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durchstösst.

Art. 64 Gesuch

Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an die kantonale Meldestelle zuhanden des BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:

  1. Angaben zum Eigentümer;

  2. Beschreibung des Objekts;

  3. Datum der voraussichtlichen Erstellung;

  4. bei temporären Objekten: Datum des voraussichtlichen Abbruchs;

  5. Koordinaten der Lage und der Höhe über Meer des Objekts; bei Kabelanlagen und Seilbahnen sind diese Angaben für jeden Maststandort erforderlich;

  6. Ausdehnung des Objekts (Länge, Breite, Höhe);

  7. Situationsplan im Massstab1:25 000;

  8. bei Kabelanlagen und Seilbahnen: Längenprofil;

  9. bei anderen Anlagen: Grundrisse und Profilschnitt;

  10. die Baubewilligung, sofern vorhanden.

Das BAZL kann die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Einzelfall erweitern und präzisieren.

Es kann für die Einreichung der Gesuche eine elektronische Plattform einrichten.

Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis, 1ter und 4

Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:

Das BAZL stellt dem Eigentümer die Verfügung innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs zu. Eine Kopie davon geht an die kantonale Meldestelle.

Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens

Tage vor Ablauf der Befristung bei der kantonalen Meldestelle zuhanden des BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.

Aufgehoben

Art. 68 Stillgelegte Luftfahrthindernisse

Luftfahrthindernisse, namentlich Kamine, Seilbahnen, Leitungen, Antennen, Kabel und Drähte, die nicht mehr benützt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und schriftlich beim BAZL, mit Kopie an die kantonale Meldestelle, abzumelden.

Gliederungstitel von Art. 73a 5a. Titel: Strafbestimmung

Art 73a

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:

  1. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 23a Absatz 3 zweiter und dritter Satz, 28 Absatz 3, 29f, 29g Absätze3 und 5 zweiter Satz, 31 Absatz 1, 39 Absätze1 und 2, 39a, 39b, 39d Absatz 2 zweiter Satz, 50 Absatz 1 erster Satz, 63, 65, 66 Absatz 3, 68 und 73 Absatz 2;

  2. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnet, ohne dass besondere Umstände vorliegen (Art. 27);

  3. als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter nicht alle zumutbaren Vorkehren zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 29d Absatz 1 trifft;

  4. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Flugbewegungen zulässt, welche gemäss dem anwendbaren Betriebsreglement nach Artikel 23 nicht erlaubt sind;

  5. auf einem Flugplatz oder an Flugsicherungsanlagen bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass dafür eine Plangenehmigung vorliegt (Art. 27a und 31 Abs. 3);

  6. Weisungen der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters missachtet, die der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen.

Art. 74c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom4. März 2011

Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom4. März 2011 dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

In Umnutzungsverfahren für ehemalige Militärflugplätze sind Stellungnahmen des Kantons und der betroffenen Bundesstellen sowie die öffentliche Auflage in jedem Fall nachzuholen.

Schlussbestimmung der Änderung vom12. April 2000 3. Slotkoordinationsverordnung vom 17. August 20057 Titel Verordnung über die Flugplanvermittlung und die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen Kurztitel gestützt auf Artikel 39a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19488 (LFG), in Ausführung der Artikel 1 und 2 des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU) und der Verordnung (EWG) Nr. 95/9310,

Footnotes

  1. [12] SR 748.225.1
  2. [8] SR 748.0
  3. [9] SR 0.748.127.192.68; dabei gilt die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Fassung.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Flugplanvermittlung sowie die Zuweisung und Koordination von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen der Schweiz.

Art. 2 Flugplanvermittler und Koordinator

Der Flugplanvermittler eines Flughafens in der Schweiz wird durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ernannt.

Er hat die folgenden Aufgaben:

  1. Er berät Luftfahrtunternehmen und empfiehlt bei einer Überlastung des Flughafens Alternativen.

  2. Er überwacht die Übereinstimmung des Flugbetriebs der Luftfahrtunternehmen mit den ihnen empfohlenen Flugplänen.

Koordinator von Slots auf den Flughäfen in der Schweiz ist der Verein Slot Coordination Switzerland (SCS).

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Jan. 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen in der Gemeinschaft; in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 1 des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU jeweils verbindlichen Fassung.

Der Koordinator ist für die Zuweisung und Koordination von Slots auf den koordinierten Flughäfen in der Schweiz zuständig.

Die Rechte und die Pflichten des Flugplanvermittlers und des Koordinators richten sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Art. 3 Flugplanvermittelte und koordinierte Flughäfen

Das BAZL bezeichnet jene Flughäfen in der Schweiz, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93:

  1. flugplanvermittelt sind; oder

  2. koordiniert sind11.

Es richtet sich dabei nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Art. 4 Abs. 1 und 3

Das BAZL stellt sicher, dass für die koordinierten Flughäfen in der Schweiz ein Koordinierungsausschuss nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 eingesetzt wird.

Der Koordinierungsausschuss berät den Koordinator und das BAZL und vermittelt zwischen den Parteien bei Beschwerden über die Zuweisung der Slots. Er hat im Übrigen die Aufgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 2 Koordinationspflichten und -rechte

Auf den koordinierten Flughäfen in der Schweiz bestehen folgende Koordinationspflichten:

d. Ein Luftfahrtunternehmen darf nicht Flüge durchführen, die von den zugewiesenen Slots abweichen, oder Slots in einer anderen Weise nutzen, als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben.

Die Zuweisung von Slots verleiht einem Luftfahrtunternehmen auf einem koordinierten Flughafen zu bestimmten Daten und Uhrzeiten für die Dauer der Erlaubnis das Recht auf Zugang und Nutzung der Flughafeneinrichtungen zum Landen und Starten.

Art. 6 Abs. 1

Der Koordinator kann für seine Dienste von den Flughäfen in der Schweiz und den schweizerischen Luftfahrtunternehmen, die seine Leistungen beanspruchen, ein kostendeckendes Entgelt erheben.

Die Listen der flugplanvermittelten und der koordinierten Flughäfen können auf der Website des BAZL eingesehen werden (www.bazl.admin.ch).

Art. 7a Meldepflicht des Koordinators

Der Koordinator meldet dem BAZL Verstösse gegen Koordinationspflichten nach

Artikel 5 Absatz 1. Vorgängig hört er das betroffene Luftfahrtunternehmen an.

Art. 8 Entzug von Slots

Das BAZL kann auf Antrag des Koordinators einem Luftfahrtunternehmen Slots vorläufig oder dauernd entziehen, wenn das Luftfahrtunternehmen:

a. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die Koordinationspflichten nach

Artikel 5 Absatz 1 verstösst;

  1. das von ihm verlangte Entgelt nicht bezahlt;

  2. die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt.

Art. 8a Strafbestimmung

Wer eine Koordinationspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

4. Verordnung vom 22. Januar 196012 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges gestützt auf Artikel 63 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194813 (LFG) und auf Artikel 48 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches14,

Footnotes

  1. [13] SR 748.0

Art. 22

V. Strafbestim- Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft: mungen

  1. wer eine Pflicht nach den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 2, 8 Absatz 3, 9 Absatz 1 und 17 verletzt;

  2. wer als Kommandant eines Luftfahrzeuges bei der Planung und Vorbereitung eines Fluges oder der Übernahme und Vorbereitung des Flugzeuges Aufgaben nicht oder nur ungenügend wahrnimmt, deren Nicht- oder nur mangelhafte Erfüllung geeignet ist, die Sicherheit des Fluges zu beeinträchtigen.

Footnotes

  1. [14] SR 210
  2. [1] SR 748.01

II

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom5. Juni 195015 über die Luftfahrtkommission 2. Verordnung vom 22. November 197216 über die Schweizer Luftverkehrsschule

III

Diese Verordnung tritt am1. April 2011 in Kraft.

4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 1950 548, 1997 204

AS 1972 2746, 1980 73, 1982 1789