AS 2011 271
Verordnung des VBS
über das militärische Personal
(V Mil Pers)
Änderung vom 12. Januar 2011
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:
Art. 8 Bst. a
Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer nach dem BBG2 oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
Art. 10
Als Zeitmilitärs können Personen angestellt werden, die:
einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer nach dem BBG3 oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
Angehörige der Armee sind;
gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
einen untadeligen Leumund besitzen;
als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
eine Eignungsabklärung für Zeitmilitärs bestanden haben.
Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a anerkennen.
Art. 11 Abs. 1
Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, besteht aus dem Bachelor-Studiengang Berufsoffizier an der ETH Zürich oder dem Diplomlehrgang oder den Militärschulen1 und 2 der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 24. September 20044 über die Militärakademie an der ETH Zürich. Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
Art. 12 Abs. 3
Berufsoffiziere, denen die Funktion als Chef Grundlagen militärisches Personal Verteidigung, als Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Verteidigung, Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Heer oder Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Luftwaffe zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen, solange sie die neue Funktion ausüben.
Art. 17 Abs. 1 und 4
Den Berufsoffizieren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Der Arbeitgeber kann die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen. Es ist darauf zu achten, dass die Funktion während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden kann.
Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.
Art. 22 Abs. 4
Nach Zuweisung eines neuen Arbeitsortes, mit Ausnahme des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung, haben die Berechtigten nach Absatz 1 während höchstens sechs Jahren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen.
Art. 29 Abs. 3
Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14–16 der Verordnung vom 23. Februar 20055 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.
Art. 35 Abs. 4 und 5
Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.
Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die für diese Fahrten benötigte Zeit gilt nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.
Art. 35a Fahrberechtigung bei Dienstfahrten
Bei Dienstfahrten führt der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber.
Dem Chef der Armee, dem Kommandant Heer und dem Kommandant Luftwaffe wird je ein persönlicher Fahrer oder eine persönliche Fahrerin zugeteilt.
Die übrigen Halter dürfen bei Dienstfahrten ein Fahrer oder eine Fahrerin nur einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Armee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrer oder Fahrerin eingeteilt, jedoch nicht Durchdiener sind.
Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort dürfen keine Fahrer und Fahrerinnen eingesetzt werden.
Art. 36 Fahrberechtigung bei privater Verwendung
Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben dem Halter auch alle in seinem Haushalt lebenden Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
Ferienfahrten und Lernfahrten von Angehörigen sind nur in Begleitung des Halters gestattet.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2011 in Kraft.
12. Januar 2011 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer