AS 2011 3377
Verordnung des EDI
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)
Änderung vom 1. Juli 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 Bst. a
Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen:
betrifft nur den italienischen Text;
an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:
a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
Art. 9 Abs. 1
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:
an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit extrakorporaler Membranoxigenierung und invasiver mechanischer Beatmung auf der Intensivpflegestation;
an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2011 in Kraft.
1. Juli 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter