AS 2011 497
Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 19. Januar 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch und wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
Art. 5 Verwirkung des Anspruchs
Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn nicht bis zum 15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird. Direktvermarkter nach Artikel 10 Absatz 2 müssen das Gesuch bis zum 15. Februar des Folgejahres einreichen.
Art. 8 Abs. 1
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2011 in Kraft.
19. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |