AS 2011 5475
Verordnung
über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)
Änderung vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a, e und f
Diese Verordnung regelt die Gebühren:
die bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–5,6, 7 und 10 des Anhangs erhoben werden;
die bei den Tiereigentümerinnen und Tiereigentümern nach den Ziffern 5a, 5b und 6 des Anhangs erhoben werden;
die bei den mit Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank Beauftragten nach
Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden.
Art. 3 Gebührenbemessung und -erhebung
Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.
Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20112 stellt im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.
Gebühren für die Einsichtnahme und Beschaffung von Daten der Tierverkehrsdatenbank sind bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht geschuldet.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 6 Einleitungssatz, 7, 8 und 10
Fr.
6. Bearbeitungsgebühren für:
7. Pauschale für den Versand von Ohrmarken, zusätzlich Porto nach Posttarif1.50 8. Gebühren für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung nach den Artikeln 14 und 17 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113:
für Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe a der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat: pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.20
für Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–g und Ziffer 3 Buchstaben a–m der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat: pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.50
für Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–g der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat: pro männliches Tier, wenn die Abfrage durch eine Zuchtorganisation erfolgt. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch die gleiche Zuchtorganisation sind kostenlos –.20
für die TVD-Nummer der Tierhaltung, die Daten nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d der TVD-Verordnung sowie Identifikationsnummer, Geschlecht, Rasse und Farbe der einzelnen Tiere, die in der Tierhaltung stehen
oder seit Anfang des Kalenderjahres gestanden sind: pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung wird eine einmalige Gebühr pro Datenempfänger erhoben2.–
e. für Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstaben a–d der TVD-Verordnung: pro Tiergruppe und Datenempfänger –.10 10. Gebühren für die schriftliche Zustellung des Tierverzeichnisses nach Artikel 21 Absatz 1 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20114 10.–
III
Die Verordnung vom 10. November 20045 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Tierverkehr-Datenbank» durch «Tierverkehrsdatenbank» ersetzt.
Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann diese mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Verordnung vom 16. Juni 20066 über die Gebühren für den Tierverkehr schulden, verrechnen.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |