AS 2011 6163
Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept 2012–2015
für die Unterstützung von Organisationen professioneller
Kulturschaffender
vom 29. November 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG),
verordnet:
1. Abschnitt: Ziele
Art. 1
Die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender hat zum Ziel, die spartenspezifischen Rahmenbedingungen professioneller Kulturschaffender zu verbessern.
2. Abschnitt: Instrumente
Art. 2
Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen professioneller Kulturschaffender ausgerichtet (Strukturbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Organisationen,deren Zweck vorwiegend auf den schulischen Unterricht, die Ausbildung oder die Wissenschaft ausgerichtet ist, werden nicht unterstützt.
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 3 Tätigkeit der Organisationen
Die Organisationen müssen gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG.
Im Theaterbereich können auch vorwiegend sprachregional tätige Organisationen unterstützt werden, sofern diese eng und auf institutionalisierte Weise mit in anderen Sprachregionen tätigen Partnern zusammenarbeiten.
Es werden nur Organisationen unterstützt, die bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sind.
Die Organisationen müssen innerhalb der Gesamtsparte repräsentativ sein.
Art. 4 Dienstleistungen der Organisationen
Die Organisationen müssen Dienstleistungen in mindestens sechs der folgenden Bereiche erbringen:
Information zu Arbeitsbedingungen;
Vermittlung und Nutzung von Werken;
Information zu Fragen der sozialen Sicherheit;
Aus- und Weiterbildung oder Umschulung;
Hilfestellungen für die Vermittlung von Engagements und innovativen Kooperationsformen;
Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit;
Information in kultur- und sozialpolitischen Belangen;
Vernetzung der Mitglieder untereinander sowie mit der Sparte auf nationaler und internationaler Ebene.
Art. 5 Geschäftsstelle
Die Organisationen müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.
4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen
Art. 6
Es gelten folgende Förderkriterien:
Qualität und Umfang der erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 4;
Nutzung der Dienstleistungen durch die Mitglieder;
Struktur und Grösse der Organisation im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 7 Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von Strukturbeiträgen für die Förderperiode 2013–2015 sind dem Bundesamt für Kultur (BAK) bis zum 31. März 2012 einzureichen.
Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten.
Das BAK schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Die im Jahre 2011 bereits unterstützten Organisationen erhalten für das Jahr 2012 eine Finanzhilfe in gleicher Höhe wie im Jahre 2011. Artikel 6 Absätze2 und 4 der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20112 sowie Artikel 4 gelten bereits für die Unterstützung im Jahre 2012.
Art. 8 Höchstansätze
Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Betriebskosten der Organisation.
Art. 9 Vorrangregel
Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Das BAK setzt in der Förderperiode 2013–2015 einen Schwerpunkt auf die Stärkung der Sparte Tanz.
Art. 10 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
Art. 11 Austausch
Das BAK lädt die kulturellen Organisationen einmal jährlich zur Standortbestimmung und zum Meinungsaustausch ein.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Richtlinien vom 16. November 19983 über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen werden aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.
29. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter