AS 2011 95
Bundesgesetz
über die Anpassung von Bestimmungen betreffend
die Erfassung von Daten im Bereich der Migration
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20091,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer
Art. 104 Abs. 2 Bst. a und b
Zu melden sind die folgenden Datenkategorien:
Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);
Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments;
Art. 111 Abs. 5 Einleitungssatz, Bst. d und e
Das BFM kann die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisepapieren;
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke.
Art. 120a Abs. 3
In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden.
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 20033 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den ital. Text) und Bst. j sowie 3 Bst. i
Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:
j. die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des BFM.
Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:
i. die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden.
Art. 4 Abs. 14 Bst. d
Das Informationssystem enthält:
d. ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den frz. Text) und Bst. a sowie 2 Einleitungssatz (betrifft nur den frz. Text) und Bst. a
Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
In der Fassung der UeB zur Änd. vom 11. Dez. 2009 (Art. 18a) (AS 2010 2063), noch nicht in Kraft.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den 24. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
17. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |