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Verkehrsregelnverordnung

AS 2012 1821 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 2. März 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2012-1821/de/verkehrsregelnverordnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11)

AS 2012 1821

Verkehrsregelnverordnung
(VRV)

Änderung vom 2. März 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 3b Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. e, ebis und f

sowie 4 Bst. e und f

Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

  1. Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;

  2. ebis. Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 10782 geprüften Fahrradhelm tragen;

  3. Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 10773 oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.

Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:

  1. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;

  2. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen.

Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 5 Abs. 4

Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.

Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4

Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV4 verfügen:

  1. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;

  2. auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;

Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.

Footnotes

  1. [4] SR 741.21

Art. 63 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 67 Abs. 2 Bst. b

Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:

b. angetriebene Einzelachsen bei: 1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen 2. den übrigen Motorwagen 11,50

Footnotes

  1. [1] SR 741.11

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2012 in Kraft.

2. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [5] SR 741.41