AS 2012 1821
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 2. März 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3b Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. e, ebis und f
sowie 4 Bst. e und f
Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
ebis. Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 10782 geprüften Fahrradhelm tragen;
Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 10773 oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.
Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:
Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen.
Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 5 Abs. 4
Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.
Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4
Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV4 verfügen:
an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;
auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;
Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
Art. 63 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 67 Abs. 2 Bst. b
Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
b. angetriebene Einzelachsen bei: 1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen 2. den übrigen Motorwagen 11,50
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2012 in Kraft.
2. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova