AS 2012 2865
Verordnung
über die Einfuhr von Heimtieren
(EHtV)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Einfuhr von Heimtieren wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 1 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 2, 2 Absatz 2, 7 Absatz 1, 15 Sachüberschrift und Absatz 1 sowie 16 Sachüberschrift, Absätze1 und 7 wird der Ausdruck «Staaten» durch «Staaten und Territorien» ersetzt.
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Europäische Union» durch «EU» ersetzt.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Heimtieren aus:
a. den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU);
Art. 4 Änderung der Anhänge
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kann in den Anhängen 1–4 Anpassungen der international harmonisierten technischen Vorschriften nachführen.
Art. 5
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2
Tiere, die unerlaubterweise über einen anderen Flughafen eingeführt werden, werden vom Zoll zurückgewiesen. Ist eine unverzügliche Rückweisung nicht möglich, so meldet die Zollverwaltung dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet der Flughafen liegt. Diese trifft Massnahmen nach Artikel 22.
Art. 8 Kennzeichnung
Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die folgenden technischen Anforderungen erfüllt:
passiver RFID-Chip;
HDX-Übertragung oder FDX-B-Übertragung nach der ISO-Norm 117842;
ablesbar mit einem Lesegerät, das der ISO-Norm 117853 entspricht.
Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Begleitperson bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
Tiere, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.
Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 12 und vor einer allfälligen Titrierung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen. Sie muss im Heimtierpass oder im Impfausweis und im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein.
Art. 9 Abs. 1
Der Heimtierpass ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgestellt wird. Er muss den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 entsprechen. In Heimtierpässen aus Staaten und Territorien, die nicht der EU angehören, müssen das Emblem der EU und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt werden.
Art. 10 Veterinärbescheinigung
Die Veterinärbescheinigung ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ausgestellt wird. Sie muss:
den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 entsprechen;
eine von der Person nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unterzeichnete Bestätigung der Eigentumsverhältnisse enthalten.
Die Veterinärbescheinigung ist auszufüllen und zu unterzeichnen:
a. von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder
Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.
b. von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der von der zuständigen Behörde bevollmächtigt ist; die Einträge sind von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
Die Veterinärbescheinigung gilt bei der direkten Einreise in die Schweiz für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum oder bis zur Kontrolle durch die zugelassene Grenzkontrollstelle, je nachdem, welcher Tag früher eintritt. Bei der Einreise in die Schweiz über Mitgliedstaaten der EU kann die Veterinärbescheinigung anstelle eines Heimtierpasses genutzt werden; sie gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der Impfbescheinigung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.
Art. 11 Übersetzung der Dokumente
Sind der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung nicht in einer Amtssprache oder in Englisch ausgestellt, so müssen sie von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen oder ins Englische begleitet sein.
Art. 12 Abs. 1, 1bis und 2 Einleitungssatz
Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der einer der folgenden Kategorien angehört:
inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm); oder
rekombinanter Wirkstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert.
Der Impfstoff muss bei Verabreichung:
in der Schweiz: nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20004 zugelassen sein;
in einem Mitgliedstaat der EU: über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den europäischen Vorschriften verfügen;
in einem Drittstaat: den in Anhang 4 aufgeführten internationalen Standards genügen.
Die Tollwutimpfung ist gültig ab:
Art. 15 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4
Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden, sofern für sie eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die bestätigt, dass sie:
Hunde, Katzen und Frettchen aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b, für die ein gültiger Heimtierpass mitgeführt wird und die nach Artikel 12 gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehen- dem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Territorium nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt oder wiedereingeführt werden.
Art. 16 Abs. 2 Bst. a
In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:
a. die Tollwutimpfung mit einem Impfstoff nach Artikel 12 Absätze1 und 1bis durchgeführt worden ist;
Art. 17 Abs. 1
Für andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen ist eine Veterinärbescheinigung nur erforderlich, wenn die entsprechende Heimtierkategorie in Anhang 3
Ziffer 2 aufgeführt ist.
Art. 18
Für die Einfuhr von Heimtieren, die anschliessend nach Mitgliedstaaten der EU mit zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen verbracht werden, gelten die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3.
Art. 20 Kontrolle bei der Einfuhr im Luftverkehr
Für Heimtiere, die im Luftverkehr unmittelbar aus Staaten und Territorien nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d eingeführt werden, ist eine Dokumenten- und
Identitätskontrolle obligatorisch, soweit Dokumente vorgeschrieben sind. Sie wird durch die Zollverwaltung durchgeführt; diese kann den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.
Sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt, so ergreift der grenztierärztliche Dienst Massnahmen nach Artikel 22.
Art. 21 Kontrolle bei der Einfuhr aus europäischen Staaten
Die Dokumenten- und Identitätskontrolle wird durch die Zollverwaltung durchgeführt, wenn die Heimtiere:
aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen; oder
aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d stammen und sich vorher in einem Mitgliedstaat der EU aufgehalten haben.
Sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt, so meldet die Zollverwaltung dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Diese Behörde ergreift Massnahmen nach Artikel 22.
Art. 22 Abs. 2 und 3
Können sie nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie auf Kosten und Gefahr des Importeurs abgesondert werden.
Werden sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können die Tiere eingezogen und getötet werden.
II
Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 3 und 4 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Juni 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2) Liste der Staaten und Territorien Es gilt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/20035, der in der geltenden Fassung folgende Einteilung vorsieht:
a. Alle Mitgliedstaaten der EU, einschliesslich: Azoren und Madeira Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla Färöer Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion Gibraltar Grönland
b. Weitere europäische Staaten, die den Heimtierpass verwenden: Andorra Island Kroatien Monaco Norwegen San Marino Vatikanstadt
c. Andere Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut: Antigua und Barbuda Argentinien Aruba Ascension Australien Bahrain Barbados Belarus Bermuda Bosnien und Herzegowina Britische Jungferninseln Chile Falklandinseln Fidschi Französisch-Polynesien
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. L 146 vom 13.6.2003, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 52/2012, ABl. L 18 vom 21.1.2012, S.1.
Hongkong Jamaika Japan Kaimaninseln Kanada Malaysia Mauritius Mayotte Mexiko Montserrat Neukaledonien Neuseeland Niederländische Antillen Russland Singapur St. Helena St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Pierre und Miquelon St. Vincent und die Grenadinen Taiwan (Chinesisches Taipei) Trinidad und Tobago Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten (einschliesslich Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Guam, Nördliche Marianen und Puerto Rico) Wallis und Futuna
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 2) Liste der Heimtiere Es gilt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/20036, der in der geltenden Fassung folgende Heimtiere vorsieht: 1. Hunde; 2. Katzen; 3. Frettchen; 4. Hauskaninchen; 5. Nagetiere; 6. Vögel, ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG7 und der Richtlinie 2009/158/EG8; 7. Reptilien; 8. Amphibien; 9. Zierfische; 10. wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. L 146 vom 13.6.2003, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 52/2012, ABl. L 18 vom 21.1.2012, S.1.
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2012/112/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 51.
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. Nov. 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/879/EU, ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.
Anhang 3
(Art. 9, 10, 17 und 18) Anforderungen
Heimtierpass (Art. 9) Es gelten die in den Anhängen I und II der Entscheidung 2003/803/EG9 festgelegten Anforderungen.
Veterinärbescheinigung 2.1 Hunde, Katzen und Frettchen (Art. 10) Es gelten die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU10 festgelegten Anforderungen.
2.2 Heimtiervögel (Art. 17) Es gelten die in den Anhängen II und III der Entscheidung 2007/25/EG11 festgelegten Anforderungen.
Einfuhr von Heimtieren, die nach Mitgliedstaaten der EU verbracht werden (Art. 18) Es gelten die in den Artikeln 1–10 und in den Anhängen I und II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/201112 festgelegten Anforderungen.
Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. Nov. 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 27.11.2003, S.1.
Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dez. 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union, Fassung gemäss ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.
Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dez. 2006 hinsichtlich bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/734/EU, ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 10.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmassnahmen zur Kontrolle von Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Hunden, Fassung gemäss ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.
Anhang 4
Anforderungen an Tollwutimpfstoffe, die in Drittstaaten verabreicht wurden Die Impfstoffe müssen den Anforderungen nach den Kapiteln1.1.8 und 2.1.13 des Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres13 der Weltorganisation für Tiergesundheit entsprechen.
Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres, Version 2011; www.oie.int/fr/normes-internationales/manuel-terrestre/acces-en-ligne/