AS 2012 3441
Verordnung des EVD
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Vermehrungsmaterial von Reben
(Rebenpflanzgutverordnung des EVD)
Änderung vom 23. Mai 2012
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
verordnet:
I
Die Rebenpflanzgutverordnung des EVD vom2. November 20061 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.
Ingress gestützt auf die Artikel 9 Absätze1 und 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13,
Absatz 2, 15, 17 Absatz 6, 20 und 21 Absatz 1 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19982,
Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Bestand, Mutterrebenbestand, Rebschule
Als Mutterrebenbestand gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Teilen von Reben bestimmt ist.
Als Rebschule gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Pflanzgut bestimmt ist.
Art. 8 Abs. 1 und 5
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlässt die Liste der Rebsorten, deren Material zur Anerkennung zugelassen ist, und der Rebsorten, deren Material zur Produktion von Standardmaterial zugelassenen ist (Rebsortenliste).
Die Bezeichnung einer Sorte muss den Anforderungen nach Artikel 12 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 19753 genügen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht geschützten Sorten werden mit der Bezeichnung benannt, die in der Rebsortenliste aufgeführt ist.
Art. 11 Abs. 1
Gesuche um Aufnahme in die Rebsortenliste sind vom Züchter oder der Züchterin oder dessen oder deren Vertretung beim BLW einzureichen. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen bevollmächtigten Verfahrensvertreter oder eine bevollmächtige Verfahrensvertreterin in der Schweiz haben.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
Ein Materialposten wird durch das BLW anerkannt, wenn:
a. die betreffende Sorte und gegebenenfalls der betreffende Klon in der Rebsortenliste oder in einer als gleichwertig anerkannten Rebsortenliste als anerkennungsfähig aufgeführt ist;
Art. 16 Bst. a
Als Standardmaterial produziert werden darf nur Vermehrungsmaterial:
a. einer Sorte, die in der Rebsortenliste oder in einer als gleichwertig anerkannten Rebsortenliste eingetragen ist;
Art. 18 Pflichten der Produzenten und Produzentinnen
Die zugelassenen Produzenten und Produzentinnen sind dafür verantwortlich, dass das von ihnen in den Verkehr gebrachte Material den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.
Sie sind verpflichtet, in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der in Anhang 1 genannten Schadorganismen durchzuführen, befallene Pflanzen zu entfernen und dies in ihren Aufzeichnungen über die Vermehrungsparzellen zu dokumentieren.
Art. 19 Bst. a
Das BLW kann die Zulassung eines Produzenten oder einer Produzentin teilweise oder vollständig aufheben, wenn es feststellt, dass:
a. die Bestände und die zugehörigen Dokumentationen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend geführt werden;
Art. 22 Abs. 1bis
Es darf mit der Angabe eines Klons nur in Verkehr gebracht werden, wenn es als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material anerkannt wurde.
Art. 23
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 23a 8a. Abschnitt: Einspracheverfahren
Art. 23a
Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
Art. 25
Aufgehoben
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Die Anhänge2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Juli 2012 in Kraft.
23. Mai 2012 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann
Anhang 1
(Art. 6, 7, 14, 16 und 18) Anforderungen an den Bestand
1 Anforderungen an die Vermehrungsparzellen
1.1 Bodenanforderungen a. Die Parzellen zur Produktion von Vorstufen- und Basismaterial sowie Mutterrebenbestände zur Produktion von zertifiziertem Material müssen frei sein
von Nepoviren oder deren Vektoren, insbesondere von virenübertragenden Nematoden. Die Befallsfreiheit ist mit einem Indikatortest oder einer nematologischen Untersuchung oder durch die Beobachtung und nötigenfalls Untersuchung der alten Rebbestände nach den Vorschriften des BLW zu überprüfen.
b. Rebschulparzellen zur Produktion von anerkanntem Material dürfen keine vom BLW festgelegten Vorkulturen enthalten; andernfalls werden sie nach dem unter Buchstabe a erwähnten Verfahren geprüft.
1.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen a. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen
angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss drei Meter betragen.
b. Das zur Produktion von anerkannten veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben verwendete Vermehrungsmaterial muss in der entsprechenden Kategorie anerkannt sein. Das zur Produktion von Standardmaterial verwendete Material muss anerkanntes Material oder Standardmaterial sein.
2 Anforderungen an die Kultur
2.1 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit und die Sortenreinheit
Bei der Feldbesichtigung müssen der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten. Der Bestand muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem Klon entsprechen.
2.2 Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsmaterials beeinträchtigen, muss auf das geringstmögliche Mass beschränkt sein. Unabhängig von der amtlichen Kontrolle muss mindestens eine amtliche Feldbesichtigung vor der ersten Ernte stattfinden; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsmaterials beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt.
2.2.1 Mutterrebenbestände von anerkanntem Material
Mutterrebenbestände zur Produktion von anerkanntem Material müssen frei sein von folgenden Schadorganismen: – Erreger der Vergilbungskrankheit der Weinrebe: Grapevine flavescence dorée phytoplasma, Grapevine bois noir phytoplasma; – Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV); – Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus1 (GLRaV-1), Grapevine leafroll-associated virus2 (GLRaV-2), Grapevine leafroll-associated virus3 (GLRaV-3); – Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben). Für den Nachweis der Befallsfreiheit der Mutterrebenbestände von der Vergilbungskrankheit der Weinrebe wird das Kontrollregime im Rahmen des Pflanzenpasses nach Artikel 34 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20104 (PSV) festgelegt. Für die übrigen Schadorganismen werden die Kontrollen in den unten aufgeführten Intervallen und nach den vom BLW festgelegten Verfahren durchgeführt. Befallene Pflanzen müssen aus dem Bestand entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder durch andere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen in den Aufzeichnungen über die Mutterrebenbestände aufgeführt werden.
Mutterrebenbestand zur Produktion von: Schadorganismen1 Erste Wiederho- Max. Kontrolle lung der Anteil Reisig- Blattroll- GFkV (Jahre nach Kontrolle Fehlstellen krank- krank- Installation) (in Jahren) (in %) heit heit
a) b) c) Vorstufenmaterial I I I 1 52 – Basismaterial A A – 33 6 – Zertifiziertes Vermehrungsmaterial K K – 54 10 55 1 Kontrolle: I = Pflanzengesundheitliche Tests aller Pflanzen mittels Indikatorverfahren A = Pflanzengesundheitliche Tests aller Pflanzen mittels Analysemethoden K = Pflanzengesundheitliche Tests durch stichprobenweise Prüfung mittels Kontrollverfahren ergänzt durch Analysemethoden 2 Bei der Wiederholung werden nur die Schadorganismen a) und b) mittels Analysemethoden überprüft 3 Die erste Kontrolle findet nach 6 Jahren statt, sofern nach der Installation jährlich eine visuelle Inspektion aller Pflanzen auf das Vorhandensein der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit erfolgt 4 Die erste Kontrolle findet nach 10 Jahren statt, sofern nach der Installation jährlich eine visuelle Inspektion aller Pflanzen auf das Vorhandensein der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit erfolgt 5 Verursacht durch Reisig- und Blattrollkrankheit
2.2.2 Mutterrebenbestände von Standardmaterial
Mutterrebenbestände zur Produktion von Standardmaterial müssen frei sein von folgenden Schadorganismen: – Erreger der Vergilbungskrankheit der Weinrebe: Grapevine flavescence dorée phytoplasma, Grapevine bois noir phytoplasma; – Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV); – Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus1 (GLRaV-1), Grapevine leafroll-associated virus2 (GLRaV-2), Grapevine leafroll-associated virus3 (GLRaV-3). Für den Nachweis der Befallsfreiheit werden die Mutterrebenbestände visuellen Kontrollen nach dem im Rahmen des Pflanzenpasses nach Artikel 34 PSV festgelegten Regime unterzogen. Die durch diese Schadorganismen befallenen Pflanzen müssen aus der Vermehrung entfernt werden. Der Anteil an den aus der Entfernung von Pflanzen wegen Befall durch die Reisigkrankheit oder die Blattrollkrankheit resultierenden Fehlstellen darf 10 Prozent nicht überschreiten. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder durch andere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen in den Aufzeichnungen über die Mutterrebenbestände aufgeführt werden.
2.2.3 Rebschulen
Die Rebschulen müssen durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden gründet und erforderlichenfalls durch geeignete Tests oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird, als frei von der Vergilbungskrankheit der Weinrebe, der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit befunden werden.
Anhang 2
Anforderungen an das Vermehrungsmaterial Verweis bei der Anhangnummer (Art. 6, 7, 15, 16 und 25)
Anhang 4
(Art. 21) Anforderungen an die Etikettierung Bst. A. Ziff. 8 A. Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein: 8. Sorte und bei anerkanntem Material gegebenenfalls der Klon. Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich