AS 2012 477
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Änderung Angenommen am 30. Januar 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Oktober 2006
Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung1 wird um die im Folgenden kursiv gedruckten Worte
ergänzt:
Art. 1 Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei verfolgen. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die sich auf «mittel- und osteuropäische Länder», «Empfängerland (bzw. -länder)» oder «Empfängermitgliedsland (bzw. -länder)» beziehen, auch für die Mongolei.